Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/08/0185 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080185.L00 KI-generiert

Supreme Administrative Court dismisses appeal as no fundamental legal question of general importance exists regarding employment classification.

Geschäftsnummer Ra 2018/08/0185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Appeal rejected the appeal against a penalty for misclassifying an employee as part-time. The appellant argued that the court incorrectly counted all taxi driver readiness time as working hours, claiming this violated minimum wage standards. The Supreme Administrative Court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate a fundamental legal question of general importance, noting the lower court's assessment was a valid individual case evaluation based on collective agreements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not raise a question of fundamental legal importance, as the appellate court is not bound by the lower court's finding of inadmissibility and must independently verify the existence of such a question.

Schlagwörter

KI-generiert
extraordinary appeal admissibility fundamental legal importance administrative court review employment classification penalty taxi driver readiness time Entschädigung für Fluglärm Verfahren am Flughafen Luftfahrtrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestraft, weil er einen Dienstnehmer nur als geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung angemeldet habe, obwohl keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG vorgelegen sei.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 5 ASVG
1 Z 1 ASVG bestraft, weil er einen Dienstnehmer nur als geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung angemeldet habe, obwohl keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG vorgelegen sei.
§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestraft, weil er einen Dienstnehmer nur als geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung angemeldet habe, obwohl keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG vorgelegen sei.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestraft, weil er einen Dienstnehmer nur als geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung angemeldet habe, obwohl keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG vorgelegen sei.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch die Zeiten, in denen der Dienstnehmer - ein Taxilenker - nur am Firmenhandy erreichbar gewesen sei, ohne als Lenker im Einsatz zu sein, zur Arbeitszeit gerechnet habe; dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Dienstnehmer berechtigt gewesen sei, Aufträge abzulehnen. Es sei die Frage zu klären, ob die gesamte "Rufbereitschaft" als voll zu bezahlende Arbeitszeit zu werten sei oder ob es sich nur um "Bereitschaftsdienst" handle, für den "ein geringeres oder kein Entgelt" zustehe.

7 Damit wird schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, von welchem Entgeltanspruch für die strittigen Zeiten richtigerweise auszugehen gewesen wäre und dass unter Zugrundelegung dieses Entgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der Wertung als zur Arbeitszeit zählende Arbeitsbereitschaft um eine Einzelfallbeurteilung, die das Verwaltungsgericht ausgehend von seinen unbestrittenen Feststellungen und vor dem Hintergrund des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise vorgenommen hat.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2018