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Ra 2018/08/0184 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080184.L00 KI-generiert

Compulsory social insurance classification of nursing and auxiliary staff and application of the five-year contribution limitation period

Geschäftsnummer Ra 2018/08/0184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The revision was dismissed, thereby upholding the lower administrative court's decision that the employer must pay contributions of EUR 106,920.06 and a surcharge of EUR 33,063.73 to the social insurance institution for the period between 2008 and 2012. The dispute concerned whether 56 co-parties working as nurses, care assistants, and cleaning staff were subject to mandatory compulsory insurance under social security law, with the employer challenging the assessment on grounds of procedural violations, the applicable statute of limitations for contribution debts, and alleged misclassification of the workers as self-employed. The court ruled that past non-objection to the classification did not create a binding administrative practice, the five-year limitation period for contributions was correctly applied with its interruption by the start of the audit, and the employer failed to demonstrate a legal question of fundamental significance by merely asserting deviations from case law or alleging procedural defects without explaining their material impact on the outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not raise a question of fundamental legal significance, and mere assertions of procedural defects or general deviations from precedent without concrete legal analysis fail to meet this threshold.

Schlagwörter

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extraordinary revision admissibility fundamental legal significance social security contributions statute of limitations administrative procedure defects Abbruchbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Entzug einer bisherigen Nutzungsmöglichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG
Dezember 2012 mit näher bezifferten monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs.
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw.
§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG
iSd § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.
§ 68 Abs. 1 ASVG
Die Beiträge seien gemäß § 68 Abs. 1 ASVG nicht binnen fünf, sondern binnen drei Jahren ab Fälligkeit verjährt.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0482
Es reicht nicht aus, Verfahrensmängel zu behaupten, ohne in konkreter Weise ihre Relevanz darzulegen (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0482, mwN).
VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015
Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015).
VwGH 10.9.2014, 2013/08/0120
April 2013 unterbrochen wurde (VwGH 10.9.2014, 2013/08/0120).
VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass die 1. bis 56. mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer Tätigkeiten als diplomierte Pflegekräfte, Pflegehilfskräfte, Reinigungspersonal, sonstige Hilfskräfte und Küchenhilfen für die revisionswerbende Partei als Dienstgeberin in näher bezeichneten Zeiträumen zwischen dem 2. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 mit näher bezifferten monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. iSd § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. Die revisionswerbende Partei habe der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (unter Berücksichtigung der Verjährung der vor dem 25. April 2008 fälligen Beitragsschulden) Beiträge von EUR 106.920,06 und einen Beitragszuschlag von EUR 33.063,73 zu entrichten. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass ihr das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. Die belangte Behörde habe zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung Tabellen über die Berechnung der Beitragsgrundlagen vorgelegt, die der revisionswerbenden Partei nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die revisionswerbende Partei legte allerdings nicht dar, in welcher Weise die Übermittlung dieser Berechnungsunterlagen zu einem anderen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Es reicht nicht aus, Verfahrensmängel zu behaupten, ohne in konkreter Weise ihre Relevanz darzulegen (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0482, mwN).

6 Im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung macht die revisionswerbende Partei geltend, "die Freiberuflichen" seien von der belangten Behörde immer akzeptiert worden. Es habe bei vorhergehenden Beitragsprüfungen diesbezüglich keine Beanstandungen gegeben. Der revisionswerbenden Partei sei kein schuldhafter Meldeverstoß vorzuwerfen. Die Beiträge seien gemäß § 68 Abs. 1 ASVG nicht binnen fünf, sondern binnen drei Jahren ab Fälligkeit verjährt.

7 Dem ist zu erwidern, dass die bloße "Nichtbeanstandung" in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstellt, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen durfte. Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen, deren Lauf mit dem Beginn der GPLA Prüfung am 25. April 2013 unterbrochen wurde (VwGH 10.9.2014, 2013/08/0120).

8 Die revisionswerbende Partei macht weiters geltend, dass "Betriebsmittel in den jeweiligen Anlageverzeichnissen der diplomierten Pflegekräfte" erfasst gewesen sein könnten und dass sich aus der Aussage der 12. mitbeteiligten Partei ergeben würde, dass "ein sanktionsloses Ablehnungsrecht der diplomierten Pflegekräfte" bestanden hätte, und dass persönliche Weisungen nicht erteilt worden seien. Mit diesem sich von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen entfernenden Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

9 Die revisionswerbende Partei zitiert schließlich kommentarlos einige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird aber nicht schon durch die pauschale Behauptung des Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit dem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch konkret ausführt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2018