Scope of social insurance authorities' power to issue standalone declaratory acts on compulsory insurance status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the petitioner's extraordinary revision as inadmissible, thereby upholding the decision of the lower administrative court. The dispute concerned the validity of an administrative act declaring the petitioner subject to compulsory social insurance under the General Social Insurance Act, which the petitioner challenged by arguing that the authority lacked competence to issue a standalone determination on compulsory insurance when the issue could be resolved as a preliminary question within a contribution assessment order, and by claiming the issue was not uniformly answered in case law. The court held that the petitioner's arguments failed because social insurance authorities possess a comprehensive power of determination, allowing them to issue declaratory decisions on compulsory insurance independently of contribution assessment, and consequently found no legal question of fundamental significance that warranted further review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Austria may dismiss an extraordinary appeal without hearing it if no fundamental legal question of general significance is raised, specifically when the lower court's decision does not deviate from established precedent or create uncertainty in existing jurisprudence.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revsionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht seien nicht befugt gewesen, einen Bescheid über die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erlassen. Er habe einen Bescheid "über einen Rückstandsausweis" bzw. über seine Beitragspflicht beantragt. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde die Frage, "ob die Pflichtversicherung als Vorfrage zur Beitragspflicht gesondert (bescheidmäßig) beurteilt werden kann oder gar eine Pflicht zur getrennten oder gemeinsamen Beurteilung besteht", nicht einheitlich beantwortet.
5 Das trifft nicht zu. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Pflichtversicherung ist zulässig, auch wenn die strittige Frage in einem Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen als Vorfrage entschieden werden könnte. Den Sozialversicherungsträgern kommt eine umfassende Feststellungsbefugnis zu (VwGH 11.12.2013, 2013/08/0178; 16.5.1995, 94/08/0295).
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2018