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Ra 2018/08/0089 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080089.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for failure to separately state grounds for admissibility under administrative procedure law.

Geschäftsnummer Ra 2018/08/0089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary appeal without a full hearing because the appellant failed to separately articulate the grounds for admissibility. Although the appellant referenced other sections of their brief, the court found this insufficient under the procedural requirement to explicitly state reasons for overturning the lower court's decision. Consequently, the appeal was rejected summarily as it did not meet the statutory criteria for admissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: The Administrative Court of Justice must independently verify the grounds for admissibility of an extraordinary appeal and cannot rely on references to other parts of the appellant's brief if those grounds are not separately stated.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility grounds separate statement requirement summary dismissal administrative procedure law Nachtarbeit Betriebsordnung Lärmimmissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145
zur Unbeachtlichkeit von Verweisen auf die sonstigen Ausführungen der Revision VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145; 26.9.2017, Ra 2017/04/0067, jeweils mwN).
VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbende Partei bringt in 2.1. ihres Schriftsatzes zur Zulässigkeit der Revision vor, es werde dazu "auf die ausführliche Begründung der Zulässigkeit der Revision unter Punkt 2.3. und 2.4. verwiesen". Die genannten Abschnitte betreffen die "Revisionspunkte" und die "Revisionsgründe".

5 Die Revision wird damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verweisen auf die sonstigen Ausführungen der Revision VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145; 26.9.2017, Ra 2017/04/0067, jeweils mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2018