Extraordinary revision inadmissibility due to failure to separately articulate admissibility grounds from substantive appeal reasons in administrative benefits dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the lower administrative court's decision that denied the claimant's entitlement to emergency assistance. The dispute concerned a challenge to an administrative ruling that the claimant had lost their right to emergency assistance benefits under the Federal Unemployment Assistance Act after refusing an offered employment, which the claimant justified by referencing a concurrent minor part-time job and planned further education without first inquiring into the specific conditions of the offered position. The revision was rejected primarily on procedural grounds for failing to comply with the statutory requirement to separately articulate the legal reasons for admissibility distinct from the substantive grounds for appeal; furthermore, the court found no substantive deviation from established case law, as the claimant's refusal to verify job details constituted a valid basis for denying benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: The extraordinary appeal must contain separate grounds for admissibility distinct from grounds for invalidity; mixing substantive arguments with admissibility claims renders the appeal inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173, und 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN).
5 Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041). Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681, mwN); dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005, und 30.3.2017, Ra 2017/07/0006).
6 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Erkenntnis bekämpft, mit dem das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen hat.
7 Sie enthält unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" ein umfangreiches Vorbringen, in dem Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargestellt werden. Ihrem Inhalt nach stellen diese Ausführungen Revisionsgründe dar, auch wenn einleitend sowie am Ende zusammenfassend erklärt wird, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das Vorbringen unter der Überschrift "Revisionsgründe" besteht sodann in einer wortgleichen Wiederholung des Vorbringens zur Zulässigkeit. Die Revision wird damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. idS auch VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0008, zu einer Amtsrevision des Arbeitsmarktservice).
8 Im Übrigen ist die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, wird doch nicht bestritten, dass der Revisionswerber die angebotene Beschäftigung unter Hinweis auf seine neben dem Bezug der Notstandshilfe ausgeübte geringfügige Beschäftigung und eine beabsichtigte Weiterbildung abgelehnt hat, ohne zu versuchen, die näheren Bedingungen der Beschäftigung - auf deren mangelnde Kenntnis er sich nun beruft - in Erfahrung zu bringen.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2018