VwGH dismisses revision as no fundamental legal question exists regarding electronic house arrest for administrative fines.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the revision against the lower court's refusal to grant electronic house arrest for an administrative fine. The applicant argued that administrative penalty laws should allow electronic monitoring, citing a lack of explicit exclusion in statutes. The court rejected this, noting the Constitutional Court previously established legislative discretion to exclude such measures in administrative law and that the lower court was not bound by prior administrative court rulings on this specific issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Justice is not bound by the administrative court's statement on admissibility and must independently assess whether a fundamental legal question exists; if none exists, the revision is inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests zurückgewiesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2017, E 3388/2017-9, abgelehnt und sie über fristgerechten Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 14.12.2017, E 3388/2017-11, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es "existiert im gesamten Konvolut an verwaltungsrechtlichen Vorschriften in Österreich keine einzige Bestimmung, welche die Verbüßung von Freiheitsstrafen (Ersatz- und Primärfreiheitsstrafen) im Wege des elektronisch überwachten Hausarrestes dezidiert ausschließt". Die Bestimmungen über die Verbüßung von Freiheitsstrafen im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests hätten auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts zu gelten. Die Nichtanwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Möglichkeit der Verbüßung von Freiheitsstrafen (Ersatz- und Primärfreiheitsstrafen) im Wege des elektronisch überwachten Hausarrestes verletze den Revisionswerber in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten.
7 Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber etwa dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat.
8 In der vorliegenden Revision geht der Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen im Ergebnis von der mangelnden Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmungen der §§ 156a bis 156d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) aus. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht kein Raum bleibt (VwGH 12.9.2017, Ra 2016/02/0232)
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2018