VwGH dismisses time-limit request as moot but allows cost claim despite lost legal interest.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice declared the request to set a time limit moot and terminated the proceedings regarding that specific request. While the applicant's legal interest in a substantive decision on the time limit had vanished due to the final judgment, the court ruled that this loss of interest does not affect the entitlement to cost reimbursement. Consequently, the Social Insurance Institution was ordered to pay the applicant's expenses incurred in the administrative proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: The termination of proceedings for a time-limit request due to the finality of a prior judgment renders the request moot, yet the loss of legal interest resulting from this procedural end does not preclude a separate award of costs if a substantive legal interest existed at the time of the decision.
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KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Fristsetzungsantrag vom 8. August 2018 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 7. April 2017, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 17. Juli 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht fällte am 4. September 2018 das Erkenntnis und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 2. Oktober 2018