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Ro 2018/08/0004 ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080004.J00 KI-generiert

VwGH dismisses late appeal; lawyer accessed document on 13 Dec, making 25 Jan filing untimely.

Geschäftsnummer Ro 2018/08/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal for being filed one day late. The applicant argued that the six-week deadline expired on January 25, 2018, because the lawyer's access to the appointment order was deemed to occur on that date under specific electronic service rules. However, the court found that the lawyer actually accessed the document on December 13, 2017, via a direct transmission method, which legally established the deadline as January 24, 2018.

Legislator-Regeste

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§ 89d Abs. 2 GOG; § 7 ZustellG: The deadline for electronic appeals ends on the day the lawyer accesses the document on the server, not the date of the order's entry into the system.

Schlagwörter

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electronic service access time direct transmission deadline calculation late appeal lawyer assistance administrative procedure medizinische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 89d Abs. 2 GOG
Zeitpunkt der Zustellung sei jedoch gemäß § 89d Abs. 2 GOG der 14.
§ 30a Abs. 1 VwGG
Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.
§ 7 Zustellgesetz
Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt.
§ 26 Abs. 1 iVm. Abs. 3 erster Satz VwGG
Jänner 2018 eingebrachte Revision erweist sich daher wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm. Abs. 3 erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
12 Aufgrund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 8a VwGVG
Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling gemäß § 8a VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling gemäß § 8a VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
§ 30b VwGG
8 Der Revisionswerber brachte einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, in dem er neuerlich vorbrachte, es komme die Bestimmung des § 89d Abs.
§112 ZPO
§112 ZPO) durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei.
§ 75 Abs. 2 VwGG
Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (§ 37 Zustellgesetz, § 75 Abs. 2 VwGG und § 21 BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131
VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131; 23.3.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN).
VwGH 23.3.2017, Ra 2016/20/0267
VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289
näher VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 24. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling gemäß § 8a VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Der Revisionswerber beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (ordentlichen) Revision gegen den genannten Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte die Verfahrenshilfe (unter anderem) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

3 Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung am 13. Dezember 2017 (um 14:48 Uhr) im elektronischen Rechtsverkehr.

4 Die gegenständliche Revision wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Jänner 2018 (13:00 Uhr) im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.

5 Das Bundesverwaltungsgericht trug der revisionswerbenden Partei auf, zum Zweck der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision bekanntzugeben, wann der Zugriff auf den seit 13. Dezember 2017 am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid durch den Verfahrenshelfer erfolgt sei, und dazu Nachweise vorzulegen.

6 In ihrer Äußerung teilte die revisionswerbende Partei mit, der angefochtene Beschluss sei am 13. Dezember 2017 im Web-ERV des Verfahrenshelfers hinterlegt worden. Zeitpunkt der Zustellung sei jedoch gemäß § 89d Abs. 2 GOG der 14. Dezember 2017, sodass sich die am 25. Jänner 2018 eingebrachte Revision als rechtzeitig erweise.

7 Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück. Es führte begründend aus, wie sich aus dem vom einschreitenden Verfahrenshelfer mit seiner Äußerung übermittelten WebERV-Auszug ergebe, habe dieser am 13. Dezember 2017 auf den ihm von der Rechtsanwaltskammer im Weg der sogenannten "Teilnehmer-Direktzustellung" übermittelten Bestellungsbescheid am 13. Dezember 2017 zugegriffen. Der letzte Tag der Revisionsfrist sei daher der 24. Jänner 2018 gewesen, sodass sich die erst am folgenden Tag eingebrachte Revision als verspätet erweise.

8 Der Revisionswerber brachte einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, in dem er neuerlich vorbrachte, es komme die Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG zur Anwendung, sodass die Revisionsfrist erst am 25. Jänner 2018 geendet habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Vorlageantrag gemeinsam mit der Revision und den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

9 Die Revision ist verspätet.

10 Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. §112 ZPO) durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist (im hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der vom Revisionswerber genannte § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist (vgl. VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131; 23.3.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN). Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (§ 37 Zustellgesetz, § 75 Abs. 2 VwGG und § 21 BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint (vgl. näher VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN). Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/19/0131; Ra 2016/20/0267; Ra 2016/01/0289, mwN).

11 Unstrittig hat der zum Verfahrenshelfer des Revisionswerbers bestellte Rechtsanwalt auf den am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid am 13. Dezember 2017 zugegriffen, sodass die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 24. Jänner 2018 endete. Die am 25. Jänner 2018 eingebrachte Revision erweist sich daher wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm. Abs. 3 erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.

12 Aufgrund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 9.2.2017, Ro 2016/11/0022, mwN).

Wien, am 28. Juni 2018