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Ra 2018/07/0385 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070385.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on lack of legal question; oral hearing not required for pure legal issues.

Geschäftsnummer Ra 2018/07/0385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision against a lower court's decision refusing an oral hearing. The applicant argued the lower court erred by deciding a case without a hearing, but the court found no legal question of general importance was raised. Consequently, the revision was rejected under § 34 of the Administrative Court Act because it did not meet the threshold for admissibility.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1, 3 VwGG; A revision is inadmissible if it does not raise a question of general legal importance, and the lower court may omit an oral hearing when only legal questions are at stake without disputed facts.

Schlagwörter

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Administrative Court Act oral hearing requirement general legal importance revision admissibility Union rights protection Strassenabstand Strassensanierung Wegrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
§ 24 Abs. 4 VwGVG
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 47 GRC
6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.
§§ 47 ff. VwGG
§ 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG
23Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 34 Abs. 1 VwGG
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 3 VwGG
Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217
dazu etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217, und VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109, jeweils mwN).
VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109
dazu etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217, und VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109, jeweils mwN).
VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0153
VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2017 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für

-die Neuerrichtung von drei Brücken über die Kleine G sowie über den L.-bach und die Verlegung des Bachbettes der Kleinen G auf einer Länge von rund 130 m,

-die Errichtung einer Oberflächenentwässerung mit zwei Gewässerschutzanlagen auf näher genannten Grundstücken zur Verbringung von Oberflächenwässern und Einleitung in die Große G sowie Verrieselung in den Grundwasserkörper,

-die Errichtung der beiden Gewässerschutzanlagen und weiterer Anlagen im Hochwasserabflussbereich der Kleinen G und

-die Anpassung der bestehenden Durchlässe DN 900 und DN 500 unter der B E Straße und die Errichtung des zusätzlichen Durchlasses DN 900,

befristet bis zum 31. Dezember 2077, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2Die revisionswerbenden Parteien sind Bewohner der Siedlungsbereiche U und N im Nahebereich der „Kreuzung T“. Die unter anderem von ihnen gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

3Den Ausführungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis ist unter anderem zu entnehmen, dass der Antrag auf Erteilung der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung vor dem Hintergrund eines Straßenbauvorhabens betreffend den Ausbau der B E Straße, Abschnitt „Kreuzung T“, km 53,210 bis km 54,160, Länge 950 m, gestellt wurde. Dabei solle so das LVwG die bestehende niveaugleiche „Kreuzung T“ in eine niveaufreie Kreuzung umgebaut und die annähernd parallel zur B verlaufende S Straße (Ortsanbindung S West) solle bis zum Knoten T um 742 m verlängert werden. Das Straßenbauvorhaben bedinge Geländeanpassungen, die Ver- bzw. Umlegung von Anbindungen an die übrigen Verkehrswege und anrainenden Liegenschaften, die kleinräumige Verlegung des Bachlaufes der Kleinen G und Grundstückseinlösungen.

4In seinen rechtlichen Erwägungen begründete das LVwG zunächst, weshalb das Straßenbauvorhaben weder einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVPG 2000 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei. Dabei hielt es fest, die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B/B1/B durch Überführung der B als Brückenkonstruktion und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises sei kein Neubau einer sonstigen Straße im Sinne des Anhangs 1 Spalte 3 letzter Absatz UVPG 2000, weil mit der Umgestaltung der Kreuzung nicht völlig neue Straßen errichtet würden oder eine bereits bestehende Straße derart „verlegt“ werde, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen werde. Mit den projektierten Ausbaumaßnahmen erfolge auch keine Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen. Die für die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung erforderlichen richtungsgebundenen Zu- und Abfahrtsrampen seien vergleichbar mit Links- oder Rechtsabbiegestreifen bei niveaugleichen Straßenkreuzungen (Verweis auf eine verkehrstechnische Stellungnahme vom 14. November 2016). Im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen der B erfolgten lediglich Spuraufweitungen im Zuge einer Kreuzung, die von der Definition „Neubau“ nicht umfasst seien (Verweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.3.2010, 4B/2010/2-10). Daraus folge, dass der geplante Kreuzungsumbau von einer niveaugleichen in eine niveaufreie Kreuzung schon mangels Vorliegens eines Neubaus keinem der Tatbestände im Anhang 1 Z 9 lit. g, h und i zum UVPG 2000 zu subsumieren sei.

5Die Ortsanbindung S mit einer Länge von 742 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m sei als Neubau eines Teilabschnittes sonstiger Straßen (Zufahrtsstraße nach S) im Sinne des Anhangs 1 Z 9 lit. g, h und i zum UVPG 2000 zu qualifizieren, für den eine DTV (Anmerkung: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von mehr als 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von fünf Jahren prognostiziert werde. Der Straßenneubau berühre kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B (Alpinregion) und D (belastetes Gebiet Luft). Er berühre auch keine Schutzgebiete der Kategorien A (besonders schutzwürdiges Gebiet) oder C (Wasserschutz- und Schongebiete). Daraus folge, dass die Tatbestände der Z 9 lit. g und h des Anhangs 1 zum UVPG 2000 nicht zum Tragen kämen.

6Der Neubau der Ortsanbindung S berühre zwar ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E, weil im Umkreis von 300 m um das Neubauvorhaben Bauland ausgewiesen sei und in diesem Umkreis auch ein Siedlungsgebiet (N) bestehe. Um hier jedoch die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das Tatbestandselement der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne des Anhangs 1 Z 9 lit. i zum UVPG 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen (erneuter Verweis auf Umweltsenat 4.3.2010, 4B/2010/210). Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Für die Ortsanbindung S werde für das Jahr 2023 lediglich eine DTV von etwa 5.330 Kraftfahrzeugen (einschließlich 270 Lkw) prognostiziert, womit die vorgegebene DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen bei weitem (auch unter Berücksichtigung einer Verschiebung des Prognosezeitraumes von fünf Jahren) unterschritten werde.

7In weiterer Folge ging das LVwG insbesondere auf die wasserrechtlichen Aspekte des Beschwerdevorbringens ein, wobei es näher begründete, weshalb die gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobene Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN).

14Zu ihrer Zulässigkeit wird unter Punkt 5. der vorliegenden Revision wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Die außerordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 BVG zulässig, da das Erkenntnis von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abweicht, und zur Frage, ob das gegenständliche Projekt nunmehr einen Neubau im Sinne des Artikel 9 UVPGesetz darstellt, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wobei im angefochtenen Erkenntnis hier von der entsprechenden europarechtlichen Rechtsprechung abgewichen wird.“

15Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen.

16Die Revision behauptet ein Abweichen von der höchstgerichtlichen bzw. europarechtlichen Rechtsprechung, gibt aber nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung an, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217, und VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109, jeweils mwN).

17Zum Vorbringen, das LVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abgewichen, ist zunächst festzuhalten, dass das LVwG den Entfall der mündlichen Verhandlung auf die Begründung stützte, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage feststehe und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftrete.

18Das Verwaltungsgericht kann gemäß §24 Abs.4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charts der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, mwN).

19Im vorliegenden Fall geht es um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte.

20Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. dazu erneut VwGH Ra 2017/04/0153, mwN).

21Zu der Frage, inwiefern das Verwaltungsgericht fallbezogen die Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung unrichtig beurteilte habe und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliege, findet sich in den Zulässigkeitsgründen kein Hinweis.

22In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

23Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Dezember 2020