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Ra 2018/07/0341 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070341.L00 KI-generiert

Sufficiency of official expert evidence versus party-commissioned opinions and omitted property owner statements in administrative planning proceedings

Geschäftsnummer Ra 2018/07/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the extraordinary revision, resulting in the prevails of the respondent and the maintenance of the prior administrative court decision. The dispute involved a challenge to an administrative court judgment regarding urban planning matters, specifically centering on the appellant's procedural objections that the lower court failed to commission a requested expert opinion or obtain statements from affected property owners concerning a sustainable alternative project. The Court held that the revision was inadmissible because it did not raise a legal question of fundamental significance under Art. 133 Abs. 4 B-VG; it established that the lower court's discretion to refuse further evidence is only reviewable if it is grossly erroneous and violates legal certainty, a standard not met here given the availability of sound official expert opinions and the appellant's failure to provide their own or demonstrate the material relevance of the omitted evidence to a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Sufficiency of official expert evidence versus party-commissioned opinions and omitted property owner statements in administrative planning proceedings: 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Schlagwörter

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Europäisches Mahnverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung Rückforderung von Subventionen Subsidiaritätsprinzip Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Ra 2020/08/0022
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2019/02/0107
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2018/06/0313
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2018/22/0176
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2019/02/0258
Scope of "external aids" for safety devices in machine guard regulations

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, dass seinen weiteren Beweisanträgen vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen worden sei. So sei sein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht zugelassen worden. Auch hätten Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümer zur "Realisierung eines nachhaltigen Alternativprojektes" eingeholt werden müssen.

5 Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen obliegt regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039, mwN).

6 Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich auf schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten. Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens wäre vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Will der Revisionswerber aber in der Konstellation des Revisionsfalles noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; 2.7.2009, 2008/12/0167).

7 Im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber vermissten Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümer zur "Realisierung eines nachhaltigen Alternativprojektes" ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Beweisantrag geeignet sein soll, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064). Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verstoßes dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels ein in der Sache anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 15.9.2017, Ra 2017/02/0176, mwN). Dies unterlässt der Revisionswerber.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2018