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Ro 2018/07/0045 ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070045.J00 KI-generiert

Ex officio assessment of agricultural marketing contributions: Displacement of decision-based assessment applications under § 201 BAO by § 21g AMA-Act

Geschäftsnummer Ro 2018/07/0045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court dismissed the association's revision as inadmissible, leaving the administrative court's judgment in force, which upheld the agency's ex officio assessment of agricultural marketing contributions for milk deliveries in January–July 2017 while explicitly rejecting the association's applications for decision-based assessment under § 201 BAO. The dispute centered on whether the association had a subjective public right to compel the authority to process its applications for decision-based assessment (§ 201 BAO) or whether the statutory provision mandating assessment by decision in cases of incorrect self-payment (§ 21g AMA-Act) displaced this application-based procedure; the association argued the latter was unconstitutional or contrary to EU law, but the administrative court found the statutory displacement valid and the contribution lawful. The VwGH held the revision inadmissible under § 34 VwGG because the petitioner's defined revision points alleged a violation of the right to a grant of permission for decision-based assessment, yet no such subjective right was infringed since the administrative court had already substantively assessed the contributions ex officio, rendering the procedural rejection of the applications moot and non-injurious.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 41 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the applicant only contests the procedural rejection of their request without challenging the substantive decision, as no subjective right is infringed when the authority has already ruled on the matter under a different legal basis.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility subjective public right request for formal assessment rejection of application substantive decision Administrative Code contribution assessment Agrarmärkte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Provision explicitly cited in the dispositive to justify the dismissal of the revision as inadmissible.
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO
Mit gesonderten Schreiben beantragte er ebenso monatlich "gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO" die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrags auf Grund der jeweils erstatteten Beitragserklärung.
§ 201 Abs. 1 BAO
§ 201 BAO
Die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe mittels Bescheides nach § 201 BAO setze eine unrichtige Selbstberechnung voraus; darüber hinaus sei der Beitrag gemäß § 21g Abs.
§ 201 Abs 3 BAO
Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, die Revision durch Angabe von Revisionspunkten zu verbessern, wurde diesbezüglich die Verletzung im "subjektivöffentlichen Recht auf Erteilung einer Bewilligung für die Festsetzung eines Antrages gemäß § 201 Abs 3 BAO" angeführt.
§ 41 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017
VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037
VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096
etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Provision explicitly cited in the dispositive to justify the dismissal of the revision as inadmissible.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist ein Verein, der u.a. in der Vermarktung der Milch seiner Mitgliedsbetriebe tätig ist und die übernommene Milch an Molkereien weiterverkauft. Für die Monate Jänner bis Juli 2017 brachte er bei der belangten Behörde jeweils Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag im Sinne der §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 ein und entrichtete die darin angeführten Beträge jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats. Mit gesonderten Schreiben beantragte er ebenso monatlich "gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO" die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrags auf Grund der jeweils erstatteten Beitragserklärung.

2 Mit Bescheid vom 21. November 2017 gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 den Anträgen gemäß § 201 Abs. 1 BAO ausdrücklich statt und setzte mit Spruchpunkt 2 die Agrarmarketingbeträge für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in jeweils bestimmter Höhe fest. Begründend führte sie aus, dass der Revisionswerber mit Blick auf die gemeldeten Mengen jeweils geringfügig (zwischen EUR 0,04 und EUR 2,00 pro Monat) überhöhte Zahlungen geleistet habe. Die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe mittels Bescheides nach § 201 BAO setze eine unrichtige Selbstberechnung voraus; darüber hinaus sei der Beitrag gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid festzusetzen, sofern er (u.a.) nicht in der richtigen Höhe entrichtet werde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er die Festsetzung der Beiträge mit insgesamt EUR 0,00 beantragte, da aus näher dargelegten, unter anderem verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Gründen die Einhebung des Agrarmarketingbeitrags unzulässig sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht die abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde dahingehend ab, dass es der Beschwerde teilweise Folge gab, dabei - in Abänderung des Bescheides - mit dessen Spruchpunkt 1 die Anträge des Revisionswerbers ausdrücklich zurückwies und mit dessen Spruchpunkt 2 die Agrarmarketingbeträge für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Jänner bis Juli 2017 in derselben Höhe wie die belangte Behörde festsetzte. Begründend führte es aus, dass § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 die Regelung des § 201 BAO verdränge, weshalb keine Antragslegitimation für eine bescheidmäßige Festsetzung bestehe. Wegen unrichtiger Beitragszahlung sei die belangte Behörde jedoch gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 zur bescheidmäßigen Festsetzung berechtigt bzw. sogar verpflichtet. Die in der Beschwerde ausgeführten Bedenken zur Zulässigkeit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags teilte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht. Die Revision ließ es zu, weil zum Verhältnis von § 201 BAO zu § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 oder vergleichbaren Konstellationen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird. Zu den Revisionsgründen wird ausschließlich ausgeführt, aus welchen Gründen einem Beitragspflichtigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Recht zustehe, nach § 201 BAO die bescheidmäßige Festsetzung des Beitrags zu beantragen. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, die Revision durch Angabe von Revisionspunkten zu verbessern, wurde diesbezüglich die Verletzung im "subjektivöffentlichen Recht auf Erteilung einer Bewilligung für die Festsetzung eines Antrages gemäß § 201 Abs 3 BAO" angeführt.

6 Die Revision ist nicht zulässig.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037).

8 Der Revisionswerber bekämpft ausschließlich den Umstand, dass seine Anträge zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf den normativen Gehalt einer Zurückweisung käme allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096). Eine solche kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, da Inhalt der Anträge das Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge war, und das Verwaltungsgericht diese Festsetzung - wenn auch amtswegig nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 - vorgenommen hat.

9 Ein Eingriff in ein subjektives Recht des Antragstellers durch die Zurückweisung seiner Anträge ist angesichts der unter einem erfolgten und von ihm inhaltlich nicht bekämpften Sachentscheidung über sein Begehren nicht möglich.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019