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Fr 2018/07/0005 ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018070005.F00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal and orders cost reimbursement for procedural delay and lower fee calculation.

Geschäftsnummer Fr 2018/07/0005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria was ordered to terminate the proceedings regarding the applicant's request for a deadline extension. The court found that the lower administrative court had already issued a final decision, making further review of the extension request procedurally unnecessary. Consequently, the court rejected the additional claim for higher cost reimbursement because the statutory lump sum for legal writing fees must be reduced by half.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; § 56 Abs. 1 VwGG: Proceedings must be terminated if a final decision has already been rendered; cost reimbursement for legal writing is calculated at a reduced half-rate of the standard lump sum.

Schlagwörter

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procedural termination deadline extension cost reimbursement legal writing fees administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
§§ 47 ff VwGG
§ 56 Abs. 1 VwGG
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

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LVwG-AV-117/001-2017
LVwG-AV-117/001-2017, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-117/001-2017, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da gemäß § 56 Abs. 1 VwGG der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen war.

Wien, am 30. Jänner 2019