Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2018/07/0004 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018070004.F00 KI-generiert

Fr 2018/07/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2018/07/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. 1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 38 Abs. 4 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG, § 51 VwGG; Fr 2018/07/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG § 33 Abs. 1 VwGG § 51 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden.
§ 51 VwGG
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005, m.w.N.).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.

Wien, am 7. März 2018