Fr 2018/07/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. 1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG, § 51 VwGG; Fr 2018/07/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
1 Der am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Daher war der Fristsetzungsantrag infolge Antragszurückziehung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005, m.w.N.).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.
Wien, am 7. März 2018