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Ra 2018/06/0099 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060099.L00 KI-generiert

Classification of balcony as subordinate building part requiring cumulative area and length proportionality under Tyrolean Building Ordinance

Geschäftsnummer Ra 2018/06/0099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the revision, leaving the lower administrative court’s decision in force, and ordered the appellant to pay EUR 553.20 in costs to the respondent municipality. The dispute concerned a construction permit requirement for installing a balcony on the southwest facade of a residential building; the municipality had determined that the project was permit-required under § 28 Abs. 1 lit. b of the Tyrolean Building Ordinance 2018 (TBO 2018) because the balcony was not a "subordinate building part" under § 2 Abs. 17 TBO 2018, given it covered more than half the facade's length. The court held that the appellant failed to demonstrate a question of fundamental legal importance, finding that the statutory text of § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 requires a building part to be subordinate in relation to both the area and the length of the facade cumulatively, rejecting the appellant's argument for a combined assessment where area could compensate for length. Furthermore, the court ruled that the new argument regarding the incorrect measurement of the facade length was inadmissible under the prohibition of new pleadings (neuerungverbot) at the revision stage.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if the contested decision does not involve a question of fundamental legal significance, as the lower court's application of the subordinate parts rule was correct and not arbitrary.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria Building Ordinance Subordinate Parts Balcony Permit Fundamental Legal Question Procedural New Matter Revision Admissibility Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2018
§ 28 Abs. 2 lit. a Tiroler Bauordnung 2018
§ 2 Abs. 17 Tiroler Bauordnung 2018
§ 47 ff VwGG
12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 51 VwGG
Specific provision cited to determine the amount of expenses the appellant must reimburse to the respondent.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.2.2009, 2005/06/0362
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VwGH 24.2.2009, 2005/06/0362, ausgesprochen, dass "offene Balkone" nicht schon allein deshalb, weil dieser Begriff in § 2 Abs.
VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175
etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).
VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016
VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG

Procedural basis for dismissing the revision as inadmissible by way of a non-public order without further proceedings.

§§ 47 ff VwGG

General legal basis for the allocation of costs and expenses in the dispositive.

§ 51 VwGG

Specific provision cited to determine the amount of expenses the appellant must reimburse to the respondent.

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014

Regulation applied to calculate the specific cost reimbursement amount and limits.

§ 1 Z 2 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Specific regulation cited to justify the rejection of the excess amount claimed by the respondent for costs.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde K. Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 13. Dezember 2017, mit welchem die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens der Errichtung eines Balkons auf der Südwestfassade des bestehenden Wohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das gegenständliche Bauvorhaben sei gemäß § 28 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 bewilligungspflichtig, weil das bestehende Gebäude durch die Errichtung dieses Balkons eine Änderung erfahre, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Die Regelung des § 28 Abs. 2 lit. a TBO 2018 greife nicht, weil es sich beim angezeigten Balkon nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinn des § 2 Abs. 17 TBO 2018 handle, zumal dieser mehr als die Hälfte der gesamten Fassadenlänge einnehme. 6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, dass die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 17 TBO 2018 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 16 TBO 2001 zurückgehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VwGH 24.2.2009, 2005/06/0362, ausgesprochen, dass "offene Balkone" nicht schon allein deshalb, weil dieser Begriff in § 2 Abs. 16 TBO 2001 genannt sei, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als "untergeordnete Bauteile" anzusehen seien. Der Begriff "untergeordnete Bauteile" sei mit der Baurechtsnovelle LGBl. Nr. 94/2016 unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zur Vermeidung von Unklarheiten in der Vollziehung neu gefasst worden. Dem gesetzgeberischen Willen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem Zweck des Gesetzes entspreche es nur, wenn die Frage, ob ein solcher "untergeordneter Bauteil" vorliege, in einer kombinierten Gesamtbetrachtung des Längen- und Flächenverhältnisses gelöst werde, sodass eine etwas zu Lasten des Längenverhältnisses gehende Länge des Bauteiles dadurch kompensiert werden könne, dass der Bauteil bei einer flächenmäßigen Betrachtung nicht ins Gewicht falle. 7 Zudem liege ein Begründungsmangel vor, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das vom bautechnischen Amtssachverständigen willkürlich gewählte und nach Ansicht des Revisionswerbers unzutreffende Längenausmaß der betreffenden Fassade ungeprüft und unkritisch zugrunde gelegt habe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 8 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 sind die in dieser Bestimmung aufgezählten Bauteile nur dann untergeordnete Bauteile, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. Wie sich aus der Verwendung des Wortes "und" ergibt, müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die Bauteile somit - wie auch der gegenständliche Balkon - sowohl im Verhältnis zur Fläche als auch zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sein. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach in einer kombinierten Gesamtbetrachtung des Längen- und Flächenverhältnisses eine etwas zu Lasten des Längenverhältnisses gehende Länge des Bauteiles dadurch kompensiert werden könne, dass der Bauteil bei einer flächenmäßigen Betrachtung nicht ins Gewicht falle, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.

9 Eine derartige Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers lässt sich zudem auch nicht den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2016 (GZ 319/16) entnehmen, in welchen auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 24.2.2009, 2005/06/0362, ausgesprochen, dass "offene Balkone" nicht schon allein auf Grund ihrer Nennung in § 2 Abs. 16 TBO 2001 ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als "untergeordneter Bauteil" anzusehen sind. Die vom Revisionswerber gewünschte kombinierte Gesamtbetrachtung des Längen- und Flächenverhältnisses lässt sich aus diesem Erkenntnis hingegen nicht ableiten.

10 Im Übrigen ist die Frage, ob ein konkreter Bauteil als "untergeordneter Bauteil" im Sinn des § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 anzusehen ist oder nicht, im Einzelfall anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen und unterliegt demnach grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

11 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, wonach das zugrunde gelegte Längenausmaß der betreffenden Fassade unzutreffend sei, eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN). Auch ein Begründungsmangel liegt insoweit nicht vor, zumal das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Fassadenlänge festgestellt und sich hierbei auf die vom Revisionswerber im Verfahren nicht bekämpften Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen gestützt hat.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den zitierten Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. § 1 Z 2 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014).

Wien, am 23. April 2020