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Ra 2018/06/0066 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060066.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of concrete procedural error facts and dependency on a fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ra 2018/06/0066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision against a lower court's decision rejecting an expropriation complaint. The applicant argued that the lower court's ruling relied on a significant procedural defect requiring clarification for legal certainty. The court held that the applicant failed to specify the exact procedural error or demonstrate how a correct procedure would have led to a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision based on a procedural defect is inadmissible unless the defect raises a question of fundamental legal significance and the outcome of the proceedings actually depends on resolving that specific question.

Schlagwörter

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extraordinary revision procedural defect fundamental legal question dependency requirement concrete facts administrative court expropriation proceedings Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052
schon VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267
aus vielen etwa VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267, mwN).
VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115
VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).
6 Ob 195/99s
Supreme Court quashes loan dispute verdict due to invalid oath and missing evidence suppression.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 2017, mit dem über Antrag des Landes Tirol zur Verwirklichung eines näher bezeichneten, rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens näher angeführte Flächen enteignet und weitere damit im Zusammenhang stehende Anordnungen getroffen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

5 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus:

"Aufgrund des allgemeinen Interesses, dass Fehlentscheidungen verhindert werden sollen, kann auch einem Verfahrensfehler erhebliche Bedeutung zukommen. (6 Ob 195/99s=EvBl. 2000/91).

Vor diesem Hintergrund liegt auch in der gegenständlichen Angelegenheit eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Daher ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung gegeben."

6 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. schon VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

7 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage auch tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267, mwN).

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).

9 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung und der bloßen Behauptung, die Entscheidung des LVwG beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, wird nicht einmal konkret dargetan, welcher Verfahrensfehler vorliegen soll. Mit dieser allgemeinen Behauptung wird somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2018