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Ra 2018/06/0042 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060042.L00 KI-generiert

VwGH dismisses request for suspensive effect due to lack of concrete argumentation regarding disproportionate disadvantage.

Geschäftsnummer Ra 2018/06/0042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the appeal decision. The applicant failed to concretely demonstrate how the enforcement of the contested ruling would cause a disproportionate disadvantage to them. Consequently, the court held that the statutory requirement for a specific factual basis was not met.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely allege the factual circumstances establishing a disproportionate disadvantage; without such specific argumentation, the request for suspensive effect cannot be granted.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage Administrative Court of Austria VwGG appeal procedure concrete allegation requirement public interest balancing procedural burden Schutz der geschäftlichen Interessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0115
2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0115, mwN).
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

3 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0115, mwN).

Wien, am 6. September 2018