VwGH dismisses appeal by municipality for lack of standing in building maintenance case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the municipality's appeal against a lower court decision that revoked a building maintenance order. The municipality argued its standing as a party, but the court found no supervisory authority decision was at issue. Consequently, the court ruled the municipality lacked standing because it was not the represented authority and no special legal provision granted it appeal rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG; Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG: A municipality cannot appeal a decision in a building matter within its own jurisdiction unless it was the represented authority or a specific law grants standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 7. Oktober 2016 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 39 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 - Stmk BauG 1995 ein Instandsetzungsauftrag hinsichtlich der schadhaften Steinschlichtung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft zwischen seinem Anwesen und der angrenzenden Gemeindestraße unter Fristsetzung erteilt.
2 Der Gemeinderat der Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den Bescheid des Gemeinderates dahingehend ab, dass der Instandsetzungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 7. Oktober 2016 aufgehoben wurde. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Marktgemeinde Wies unter Hinweis auf ihre Parteistellung gemäß § 21 Abs. 1 VwGG.
5 Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048, vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
6 Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine gemäß § 39 Stmk BauG 1995 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen.
7 Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wies als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
8 Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet. Dass der Revisionswerber gemäß § 21 Abs. 1 VwGG Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist, verschafft der Marktgemeinde Wies keine Revisionslegitimation im vorliegenden Verfahren.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2018