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Fr 2018/06/0001 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018060001.F00 KI-generiert

Administrative court dismissed request to reopen decision due to premature filing before six-month deadline expired.

Geschäftsnummer Fr 2018/06/0001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicants' request to reopen a decision because the application was filed before the six-month statutory deadline expired. The applicants argued the deadline started upon receipt of their complaint at the city office, while the court held it began only upon receipt at the Administrative Court. Consequently, no delay existed when the application arrived, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 1 VwGG; § 34 VwGVG: A request for a time-limit application is inadmissible if filed before the six-month decision period has expired, as the period commences only upon the complaint's arrival at the Administrative Court.

Schlagwörter

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Administrative Court Six-month deadline Complaint receipt Time-limit application Procedural delay Inadmissible request Decision reopening Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 1 VwGG
3 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
§ 34 VwGVG
Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 38 Abs. 4 erster Satz VwGG
1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014
etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).
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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1 Mit dem am 31. Jänner 2018 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, dem Verwaltungsgericht unter Fristsetzung aufzutragen, die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2017 nachzuholen.

2 Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag gemeinsam mit einer Abschrift des ausstehenden Erkenntnisses vom 13. Februar 2018, LVwG-5021-2042/2017-5, und den Nachweis der Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor und wies darauf hin, dass der letzte Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht der 10. Jänner 2018 (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Stadtamt Kapfenberg am 10. Juli 2017), sondern der 31. Jänner 2018 (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 31. Juli 2017) gewesen sei.

3 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).

4 Ausgehend von dem durch Eingangsstempel dokumentierten Einlangen der Beschwerde der Antragsteller erst am 31. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrags, der am 31. Jänner 2018 beim Verwaltungsgericht einlangte, am letzten Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG, somit noch vor deren Ablauf.

5 Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichtes ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. auch dazu VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014). Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrags jedoch mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor.

6 Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. April 2018