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Ra 2018/05/0247 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050247.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/05/0247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice rejected the extraordinary appeal, ruling it lacked the fundamental legal significance required by Article 133(4) of the Constitution. The appellant argued that the lower court's decision on the separability of permit points was inconsistent with prior case law, but the court found no substantive engagement with the cited precedent. Consequently, the appeal was dismissed as it addressed only a specific document interpretation without raising a general legal issue.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal lacks admissibility if it does not concern a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's reasoning aligns with established case law and the appeal merely interprets specific documents in an individual case.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal significance Administrative Court of Justice separability of permit points constitutional review threshold Jagdregal Fahren ohne Berechtigung Fuss- und Wanderweggesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.3.1998, 97/05/0258
2 BO) behauptet wird, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung der Trennbarkeit zitierten Erkenntnis VwGH 24.3.1998, 97/05/0258.
VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202
VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN).
VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086
VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057
VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen die Untrennbarkeit der Bescheidpunkte I. (Auftrag gemäß § 49 Oö Bauordnung 1994 - BO zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung oder alternativ zur Beseitigung) und II. (Untersagung der Benützung gemäß § 44 Abs. 2 BO) behauptet wird, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung der Trennbarkeit zitierten Erkenntnis VwGH 24.3.1998, 97/05/0258. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte.

5 Im Übrigen betrifft die Auslegung eines konkreten Schriftstückes (hier: einer Berufung) nur den Einzelfall und damit keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN). Die Bekämpfung bloß des Benützungsverbotes erscheint auch entgegen der Auffassung der Revisionszulässigkeitsgründe nicht jedenfalls abwegig, sondern etwa dann treffend, wenn der Revisionswerber damit nur die Zeitspanne bis zur nachträglichen Baubewilligung für die festgestellten Planabweichungen überbrücken will. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten (hier:

Gemeinderatsprotokolle, Unvertretensein des Revisionswerbers bei der Berufung), kommt ebenfalls in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2018