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Ra 2018/05/0226 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050226.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as no fundamental legal question exists regarding the interpretation of a specific appointment document in this case.

Geschäftsnummer Ra 2018/05/0226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal because it raised no questions of fundamental legal significance. The appellant argued that the administrative court failed to consider the authority to issue orders, but the court found the appeal's grounds insufficient. The court determined that interpreting an appointment document is a case-specific factual exercise, not a reviewable legal error absent gross misjudgment.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal lacks admissibility if it does not raise questions of fundamental legal significance, as interpreting an appointment document in a specific case is a factual exercise rather than a reviewable legal error.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal significance appointment document interpretation case-specific factual exercise gross misjudgment standard administrative court review VwGG appeal procedure Nachtarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 9 Abs. 2 VStG
Beim Inhalt einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist.
§ 15 Abs. 4 VwGG
1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041
VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl.
VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010
VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0242
VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002
VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Beim Inhalt einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Die Auslegung hat sich gegebenenfalls auch auf die Abgrenzung zu anderen Bestellungsurkunden, die andere Personen und andere Bereiche des Unternehmens betreffen, zu beziehen. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist und welche Reichweite sie hat, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, das Verwaltungsgericht hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise die besonderen Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung herangezogen.

5 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen moniert wird, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass auch die Einräumung der Anordnungsbefugnis der Behörde (entsprechend den Regeln über die Zustimmung zur Bestellung) nachzuweisen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht einmal behauptet wird, dass der Revisionswerber als (wie vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 des angefochtenen Erkenntnisses unwidersprochen festgestellt:) der Behörde in einem mit der Bestellung bekanntgegebener "Geschäftsleiter" keine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt hätte.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2018