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Ra 2018/05/0225 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050225.L00 KI-generiert

Inadmissibility of extraordinary revision regarding interpretation of administrative appointment documents and representative authority

Geschäftsnummer Ra 2018/05/0225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant’s extraordinary revision, leaving the lower administrative court’s decision in force. The dispute concerned the validity of an appointment document under § 9(2) of the Administrative Offenses Act (VStG) and whether the appointed representative possessed the requisite authority to issue orders, which the appellant argued the lower court failed to verify. The VwGH held that the revision was inadmissible because the interpretation of the specific appointment document constitutes a factual assessment dependent on the circumstances of the individual case, which does not raise a legal question of fundamental significance under Art. 133(4) of the Federal Constitutional Law (B-VG) unless the lower court committed a gross error in judgment—a threshold the appellant did not meet. Additionally, the court found the challenge regarding the representative’s authority moot, as the appellant did not dispute the factual finding that the individual served as the authority’s declared business manager. The decision relied on the VwGH’s strict admissibility criteria for revisions under § 34(1) of the Administrative Court Act (VwGG) and established case law limiting judicial review of individual factual assessments to instances of flagrant error.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal lacks admissibility if it does not raise a question of fundamental legal significance, as interpreting an appointment document in a specific case is a factual assessment rather than a general legal rule.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question appointment document interpretation administrative court review case-specific facts Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätete Gebührenzahlung Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 9 Abs. 2 VStG
Beim Inhalt der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist.
§ 15 Abs. 4 VwGG
1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041
VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl.
VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010
VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0242
VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002
VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Beim Inhalt der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, das Verwaltungsgericht hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise die besonderen Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung herangezogen.

5 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen moniert wird, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass auch die Einräumung der Anordnungsbefugnis der Behörde (den Regeln über die Zustimmung zur Bestellung entsprechend) nachzuweisen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht einmal behauptet wird, dass der Revisionswerber als (wie vom Verwaltungsgericht auf Seite 33 unwidersprochen festgestellt:) der Behörde in einem mit der Bestellung bekanntgegebener "Geschäftsleiter" keine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt hätte.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2018