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Ra 2018/05/0221 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050221.L00 KI-generiert

UVP-G 2000 violation: Inadmissibility of revision due to temporal impossibility of injunction-based defense

Geschäftsnummer Ra 2018/05/0221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's extraordinary revision, thereby upholding the prior decision of the administrative court which confirmed an administrative penalty order. The dispute concerned penalties imposed on the managing director of a limited liability company for violations of the Environmental Impact Assessment Act 2000 (UVP-G 2000), specifically for failing to implement prescribed habitat mitigation measures (halbtrockenrasen, pond chains, and hedges) within the deadlines set by an administrative act of October 18, 2016. The appellant argued that a preliminary injunction issued by a district court prevented compliance, raising a legal question regarding conflicting administrative and judicial directives. The VwGH found the revision inadmissible under Article 133(4) B-VG because unchallenged factual findings established that the preliminary injunction was issued on December 30, 2016, a month after the last statutory deadline expired on November 30, 2016; consequently, the injunction could not have legally prevented the alleged violations, rendering the claimed legal issue irrelevant to the outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if its admissibility does not depend on a fundamental legal question of general significance, as the intervening measure occurred after the violation deadlines expired.

Schlagwörter

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extraordinary revision admissibility criteria interim injunction environmental law violations statutory deadlines administrative order legal question dependency Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
UVP-G 2000
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurden in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde dem Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der H.gmbH näher konkretisierte Übertretungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 angelastet, weil er es zu verantworten hätte, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 "vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens 30. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis 30. Oktober 2016 nicht eingehalten" worden sei, sowie dass die im genannten Bescheid "vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 30. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 9. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt" worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die projektgemäßen Arbeiten wären aufgrund einer von der Gemeinde E. erwirkten Einstweiligen Verfügung (deren Datum nicht erwähnt wird) nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die Frage stelle, ob ein "verwaltungsrechtliches Handlungsgebot" bestehe, wenn aufgrund einer Einstweiligen Verfügung keine Handlungen im Sinne des Grundlagenbescheides mehr gesetzt werden dürften.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Aus den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Schwechat, auf die sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung bezieht, vom 30. Dezember 2016 stammt und somit erst einen Monat nach Ablauf der letzten der im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 vorgeschriebenen Fristen erlassen wurde. Die Einstweilige Verfügung konnte den Revisionswerber somit nicht an der Vermeidung der ihm angelasteten Übertretungen gehindert haben.

7 Da die Behandlung der Revision somit nicht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, erweist sich die Revision als unzulässig.

8 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2018