VwGH dismisses appeal as it lacks fundamental legal significance under Art. 133(4) B-VG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the extraordinary appeal against the lower court's decision. The appellant argued based on prior drug dependency, but no fundamental legal questions were raised. The court dismissed the appeal because the issues lacked the general significance required for appellate review under Article 133(4) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; An appeal is admissible only if it depends on the resolution of a question of law of fundamental significance, which is absent when the lower court's decision does not deviate from established case law or address a previously unsettled legal issue.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden - vor dem Hintergrund der Feststellungen betreffend eine frühere Suchtmittelabhängigkeit des Revisionswerbers (vgl. § 2 Abs. 1 letzter Satz iVm § 14 Abs. 5 FSG-GV) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2014