Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2014/11/0010 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110010.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as procedural statute of limitations expired for prosecution.

Geschäftsnummer Ra 2014/11/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the appeal against a fine imposed on a company representative for failing to pay minimum wages. The lower court suspended the proceedings because the prosecution authority had not acted within the one-year limitation period. The appellate court found no legal questions of general significance, thus dismissing the appeal under Article 133 of the Constitution.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; The Administrative Court may dismiss an extraordinary appeal if it does not concern a legal question of general significance.

Schlagwörter

KI-generiert
extraordinary appeal statute of limitations procedural admissibility general legal significance administrative criminal law Aussetzungsfrist Klagefrist Kurzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Art. 133 B-VG
Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Oktober 2012 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. s.r.o. als Arbeitgeber mit näher angegebenem Sitz in der Slowakei für diese zu verantworten, dass, wie ein Organ der BUAK beim Bauvorhaben in 5020 Salzburg, Schloßstraße 22a, am 17. November 2011 festgestellt habe, drei näher genannte Arbeitnehmer (J.P., T.R. und J.R.) "seit 7. November 2011" auf der genannten Baustelle beschäftigt worden seien, ohne dass den Arbeitnehmern zumindest der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet worden sei. Er habe dadurch § 7i Abs. 3 AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Arbeitnehmers gemäß § 7i Abs. 3 erster Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) verhängt werde.

Begründend wurde ausgeführt, die drei Arbeitnehmer seien anlässlich der am 17. November 2011 durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Verputzarbeiten angetroffen worden.

Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sei eine ausreichende Verfolgungshandlung unterblieben.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2014