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Ro 2014/11/0010 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110010.J00 KI-generiert

Inadmissibility of revision against independent administrative authority under transitional constitutional amendment provisions

Geschäftsnummer Ro 2014/11/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision as inadmissible, leaving the decision of the independent administrative authority in force. The case involved a challenge to a procedural transfer of appellate jurisdiction following the 2013 constitutional reform, where the appellant filed a revision against a decision of an independent administrative authority that had been issued before January 1, 2014. The court ruled that because the original complaint period had not yet expired as of December 31, 2013, the appellant was required to satisfy the strict admissibility criteria of Article 133(4) of the Federal Constitutional Law when filing a revision against such an authority. The revision failed to demonstrate that the underlying legal question was of fundamental importance, such as deviating from existing case law or addressing a lack of uniform jurisprudence, thereby not meeting the statutory threshold for review under Section 4(5) of the Administrative Court Procedure Act Transitional Law.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1, 5 VwGbk-ÜG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: A revision against an independent administrative authority is inadmissible if the complaint deadline has not expired and the case does not raise a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice Independent Administrative Authority Fundamental Legal Question Procedural Deadline Extension Revision Admissibility Criteria Constitutional Court Jurisdiction Administrative Procedure Act Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 VwGbk-ÜG
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
§ 33a VwGG
Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG
The procedural basis explicitly cited in the dispositive for the final decision to reject the revision as inadmissible.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG

The procedural basis explicitly cited in the dispositive for the final decision to reject the revision as inadmissible.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. § 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht."

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Die Beschwerdefrist war am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGbk-ÜG, da sie gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen. Wien, am 2. April 2014