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Ro 2014/10/0091 ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100091.J00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal on natural resource protection permit denial due to land use plan incompatibility.

Geschäftsnummer Ro 2014/10/0091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against a regional government decision denying a natural resource protection permit. The authority correctly determined that the proposed construction, which did not serve animal husbandry, was incompatible with the land use plan designated for 'green area - animal husbandry.' The court upheld this finding by referencing a prior precedent establishing that the authority itself must assess this compatibility when no final building authority decision exists.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG; § 42 Abs. 1 VwGG: The natural resource protection authority must independently assess compatibility with the land use plan when no final building authority decision exists, and such a finding of incompatibility justifies the denial of a subsequent permit.

Schlagwörter

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natural resource protection permit land use plan compatibility administrative appeal dismissal building authority decision procedural pre-condition

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das einen in den hier wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall betreffende hg.
§ 42 Abs. 1 VwGG
14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§ 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz
Dezember 2013 erfolgte, ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz sinngemäß anzuwenden (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0032
Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0032, verwiesen.
Erkenntnis vom 2. November 2016, Zl. Ra 2014/06/0034
12 Mit Erkenntnis vom 2. November 2016, Zl. Ra 2014/06/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der auch im vorliegenden Fall revisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3.
Beschluss vom 5. Juni 2014, B 224/14
4 Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 224/14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0087
Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0087).

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Volltext

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Revisionswerbers auf - nachträgliche - Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Einstellhalle, einer Brückenwaage und der Überdachung zweier Silos nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, abgewiesen.

2 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beantragte Bewilligung nur erteilt werden könne, wenn das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei. Die von der Baubehörde zu beurteilende Widmungskonformität stelle daher eine Vorfrage dar. Da noch keine rechtskräftige baubehördliche Entscheidung über diese Frage vorliege, könne sie von der Naturschutzbehörde selbst beurteilt werden.

3 Da der von den gegenständlichen Maßnahmen betroffene Grundstücksteil als "Grünfläche - Tierhaltung" ausgewiesen sei und die beantragten Baumaßnahmen nicht der Tierhaltung dienten, sei die Widmungskonformität nicht gegeben, weshalb die begehrte naturschutzbehördliche Genehmigung versagt werden müsse.

4 Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 224/14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 Da diese Abtretung nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0087). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.

6 Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

7 Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass eine - nachträgliche - naturschutzbehördliche Genehmigung nur in Frage komme, wenn das gegenständliche Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei.

8 Diese Ansicht trifft zu. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das einen in den hier wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0032, verwiesen.

9 Ebenso zutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, im naturschutzbehördlichen Verfahren eine - von der Baubehörde als Hauptfrage zu lösende - Vorfrage darstellt und die Naturschutzbehörde insoweit an eine Entscheidung der Baubehörde gebunden ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0032).

10 Da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine rechtskräftige Entscheidung der Baubehörde über die Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens vorlag, hat die belangte Behörde diese Frage selbst beurteilt, wobei sie zum Ergebnis kam, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan nicht vereinbar sei.

11 Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen diese Beurteilung der Widmungskonformität.

12 Mit Erkenntnis vom 2. November 2016, Zl. Ra 2014/06/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der auch im vorliegenden Fall revisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. März 2014 abgewiesen, mit dem der die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben mangels Widmungskonformität abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10. Oktober 2013 bestätigt worden war. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof detailliert dargelegt, aus welchen Gründen die Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens nicht vorliege, wobei er auf alle auch in der gegenständlichen Revision ins Treffen geführten Argumente ausführlich eingegangen ist.

13 Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Da das gegenständliche Vorhaben aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen nicht mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, hat die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung zu Recht versagt.

14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2016