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Ra 2014/10/0052 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100052.L00 KI-generiert

VwGH allows appeal; burial costs under NÖ MSG are private law acts exempt from cost replacement.

Geschäftsnummer Ra 2014/10/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Lower Austria overturned the lower court's decision to remand the case for further fact-finding regarding the estate's value. The court found that the burial costs were provided under the NÖ MSG as a private law measure, which explicitly excludes any cost replacement obligation. Consequently, the lower court erred by applying the old Social Assistance Act and failing to recognize the statutory exemption from liability.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 3 NÖ MSG; § 25 Abs. 1 NÖ MSG: Costs for burial services provided by social assistance agencies under the NÖ MSG in the framework of private law do not give rise to a cost replacement obligation for the beneficiary.

Schlagwörter

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NÖ MSG private law administration burial costs cost replacement obligation social assistance administrative procedure exemption from liability Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000
Als Rechtsgrundlage wurde § 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl.
§ 14 Abs. 3 NÖ MSG
Die Übernahme der Bestattungskosten erfolgt gemäß § 14 Abs. 3 NÖ MSG "im Rahmen des Privatrechts", dh.
§ 25 Abs. 1 NÖ MSG
§ 28 Abs. 2 VwGVG
§ 28 Abs. 3 VwGVG
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Beschluss ist nach dem Gesagten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
§ 25a VwGG
3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die BH zurückverwiesen (1.); die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (2.).
§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: BH) vom 7. Juli 2014 wurde die mitbeteiligte Partei - mit näherer Begründung - verpflichtet, die vom Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger für das Begräbnis ihres (am 1. Oktober 2013) verstorbenen Vaters übernommenen Kosten in Höhe von EUR 1.096,-- zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurde § 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 9200 (NÖ SHG), angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die BH zurückverwiesen (1.); die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (2.).

Begründend zu Spruchpunkt 1. führte das Verwaltungsgericht - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich ein eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts statuiert worden sei, wobei es der Verwaltungsbehörde zukomme, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die in § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG normierte Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses begrenzt; ausschlaggebend sei der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung.

Im gegenständlichen Fall habe die BH keine Ermittlungen betreffend die Höhe des Wertes des Nachlasses des Vaters der mitbeteiligten Partei im Zeitpunkt der Einantwortung unternommen. Somit sei der zentrale Sachverhalt nicht ermittelt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, in der Sache selbst zu entscheiden, verstoßen habe und dadurch von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063) abgewichen sei.

Begründend bringt die Revision im Wesentlichen vor, dass sowohl die BH als auch das Verwaltungsgericht fälschlicher Weise von der alten Rechtslage nach dem NÖ SHG ausgegangen seien. Durch die im Jahr 2010 erfolgte 8. Novelle des NÖ SHG sei dessen § 13 aufgehoben worden; die Gewährung von Bestattungskosten erfolge nunmehr gemäß § 14 NÖ MSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß § 25 NÖ MSG ein Kostenersatzanspruch ausscheide. Die BH habe im gegenständlichen Fall keinen Bescheid betreffend die Übernahme der Bestattungskosten erlassen; schon daraus ergebe sich, dass keine Leistung der Hoheitsverwaltung und daher keine Leistung mit Rechtsanspruch vorliege. Ein Kostenersatzverfahren nach § 38 NÖ SHG bzw. nach dem NÖ MSG gegen die mitbeteiligte Partei als Erbin scheide daher aus.

Das Verwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor. Die BH als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete ebenso wenig eine Revisionsbeantwortung wie die mitbeteiligte Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 9205-3 (NÖ MSG), steht der Landesregierung gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Revision zu erheben.

2. Die gegenständliche Amtsrevision ist zulässig und berechtigt.

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

3.2. Das NÖ SHG in der (bis zum 31. August 2010 geltenden) Fassung LGBl. Nr. 9200-7, lautete (auszugsweise):

"§ 13

Bestattungskosten

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen zu übernehmen, so weit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden oder andere Personen oder Einrichtungen zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.

...

§ 38

Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;

...

...

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. ..."

Durch die mit LGBl. Nr. 9200-8 erfolgte Änderung des NÖ SHG wurde ua. der erwähnte § 13 leg. cit. mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 für "entfallen" erklärt (Art. I Z 3 iVm Art II).

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des (am 1. September 2010 in Kraft getretenen) NÖ MSG lauten (auszugsweise):

"§ 2

Leistungsgrundsätze

...

(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

...

§ 9

Allgemeines

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

...

5. Übernahme der Bestattungskosten

§ 13

Zusatzleistungen

(1) Für Sonderbedarfe, die durch Leistungen nach §§ 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, ...

§ 14

Bestattungskosten

(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.

(2) ...

(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

§ 19

Entscheidungsfrist und Bescheid

(1) Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

...

§ 25

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:

1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),

...

§ 43

Übergangsbestimmungen

...

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-7, anzuwenden.

...

3.4. Die Gesetzesmaterialien zum NÖ MSG (IA LTG.-515/A-1/32- 2010) führen aus (Unterstreichungen hinzugefügt):

"Zu § 13:

...

Sollten Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger im Einzelfall daher besonders hohe Kosten entstehen, so können ... regelmäßige höhere Leistungen im Rahmen des Privatrechts, d. h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden. ...

Zu § 14:

Die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung (sog. 'Sozialhilfebegräbnis') zählt zu den Leistungen der

Bedarfsorientierten Mindestsicherung. ... Zur Tragung der

Bestattungskosten (Kosten einer einfachen Bestattung) ist nach Abs. 1 in Ausnahmefällen die Sozialhilfebehörde verpflichtet.

...

Zu § 25:

...

§ 25 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Kein Ersatz ist zu leisten, wenn Leistungen überhaupt beitragsfrei sind wie z.B. Leistungen im Rahmen des Privatrechts."

4.1. Die Amtsrevision hebt zutreffend hervor, dass als Rechtsgrundlage für die vom Land - unstrittig - getragenen Kosten für das Begräbnis des am 1. Oktober 2013 verstorbenen Vaters der mitbeteiligten Partei lediglich die Bestimmung des § 14 NÖ MSG in Betracht kommt.

Für die im Anwendungsbereich des NÖ MSG gewährten Leistungen ist die Frage der Ersatzpflicht nach dessen §§ 25 ff zu beurteilen; dies erhellt - e contrario - auch aus der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 5 NÖ MSG, wonach Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung nur insoweit dem NÖ SHG unterliegen, als die diesbezüglichen Leistungen vor dem Inkrafttreten des NÖ MSG gewährt wurden.

Zunächst ist daher festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht (wie bereits die BH) im gegenständlichen Fall zu Unrecht die Kostenersatzbestimmung des § 38 NÖ SHG, LGBl. Nr. 9200-7, angewendet hat.

4.2. Die Übernahme der Bestattungskosten erfolgt gemäß § 14 Abs. 3 NÖ MSG "im Rahmen des Privatrechts", dh. als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Dass im Revisionsfall auch tatsächlich ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass - worauf die Amtsrevision ebenfalls hinweist - nach den vorgelegten Verwaltungsakten über den (vom Verlassenschaftskurator am 6. November 2013 bei der BH eingebrachten) Antrag auf Übernahme der Begräbniskosten kein Bescheid im Sinne des § 19 NÖ MSG erging, sondern mit e-mail der BH vom 7. November 2013 lediglich formlos mitgeteilt wurde, dass

"die Begräbniskosten ... nach dem Sozialhilfetarif übernommen

werden".

Für Mindestsicherungsleistungen, die der Sozialhilfeträger "im Rahmen des Privatrechts" erbringt, besteht ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien keine Kostenersatzpflicht nach § 25 NÖ MSG; zu § 13 MSG wird ausgeführt, dass die dort genannten Zusatzleistungen "im Rahmen des Privatrechts, d.h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden."

Aus den Erläuterungen ist demnach abzuleiten, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mindestsicherungsleistungen, die nach den Bestimmungen des NÖ MSG "im Rahmen des Privatrechts" zu erbringen sind, um jene Leistungen handelt, auf die im Sinne des § 2 Abs. 5 bzw. des § 25 Abs. 1 (vgl. auch § 29 Abs. 1) leg. cit. kein Rechtsanspruch besteht und die daher von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem von der Amtsrevisionswerberin vertretenen Standpunkt.

4.3. Das Verwaltungsgericht hat daher verkannt, dass auf der Grundlage der im Revisionsfall anzuwendenden §§ 14 und 25 Abs. 1 NÖ MSG keine Kostenersatzpflicht der mitbeteiligten Partei für die übernommenen Bestattungskosten bestand.

Die vom Landesverwaltungsgericht ins Auge gefassten weiteren Sachverhaltsermittlungen (betreffend die Höhe des Nachlasses) durch die BH erweisen sich somit schon aus diesem Grund als nicht notwendig, weshalb die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach § 28 Abs. 3 VwGVG jedenfalls unzulässig war. Vielmehr stand der - im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften - maßgebliche Sachverhalt fest und hätte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben gehabt (vgl. grundlegend zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

5. Der angefochtene Beschluss ist nach dem Gesagten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. Jänner 2016