VwGH dismisses revision as it does not raise a fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the appeal against a magistrate's conviction for employing foreign workers without proper permits. The lower court reduced fines for three of the four workers but upheld the conviction for the fourth, while the applicant argued for a misunderstanding with her lawyer regarding the scope of the appeal. The Administrative Court of Vienna dismissed the revision because the applicant's arguments did not address a fundamental legal question of general significance required by Article 133(4) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; A revision is inadmissible if it does not depend on the solution of a legal question of fundamental significance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. September 2013 wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Arbeitgeberin am 26. April 2012 vier namentlich angeführte chinesische Staatsangehörige als Masseurinnen beschäftigt, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über sie vier Geldstrafen zu jeweils EUR 4.200,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen und vier Stunden verhängt.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Berufung, in welcher sie das Straferkenntnis des Magistrates "dem Grunde und der Höhe nach" bekämpfte und den Antrag stellte, "das angefochtene Straferkenntnis dahin gehend abzuändern, dass die Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG lediglich betreffend" dreier der angeführten Ausländerinnen begangen habe und "die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen auf das gesetzliche Mindestmaß von EUR 1.000, pro
beschäftigter Ausländerin ... herabzusetzen".
Das infolge des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG zur Entscheidung über die Berufung zuständige Verwaltungsgericht Wien gab der als "Beschwerde" bezeichneten Berufung insoweit Folge, als es das Straferkenntnis des Magistrats hinsichtlich einer Ausländerin aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einstellte und hinsichtlich zweier Ausländerinnen die Geldstrafen auf jeweils EUR 2.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 48 Stunden und hinsichtlich einer Ausländerin die Geldstrafe auf EUR 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabsetzte.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Revisionswerberin meint, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit eines Verständigungsirrtums zwischen ihr und ihrer Rechtsanwältin zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, die Revisionswerberin selbst habe in der Berufung nämlich auch alle Schuldsprüche bekämpfen wollen. Damit zeigt sie keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, die Formulierung des Antrages in der Berufung wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend dergestalt ausgelegt, dass nur ein Schuldspruch bekämpft werden sollte und auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Vertreterin der Revisionswerberin im Übrigen nur ausgeführt: "Meine Mandantin beantragt, ihr Glauben zu schenken, im Rahmen dessen, was noch möglich ist". Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend hinsichtlich der drei weiteren Ausländerinnen nur über die Höhe der Strafe entschieden. Schon deswegen führen die übrigen Argumente der Revision nicht zur Zulässigkeit der Revision (dafür, dass die Kontrollbeamten die Räumlichkeiten der Revisionswerberin zu Unrecht betreten hätten, ist kein Anhaltspunkt zu ersehen, vgl. dazu auch § 26 Abs. 2 AuslBG; hinsichtlich eines von der Revisionswerberin angesprochenen Beweisverwertungsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0070, und vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/09/0082, mwN; die Verfolgungsverjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG beträgt gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG ein Jahr).
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. September 2014