Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2014/09/0002 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090002.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG regarding AuslBG violations.

Geschäftsnummer Ra 2014/09/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision against a lower court's finding of administrative offenses under the Foreigners' Employment Act. The applicant argued that the legal question regarding contract-based employment violations had general significance for future cases, but the court found this argument too vague. The court determined that no fundamental legal issue requiring a constitutional revision existed, as the lower court's interpretation aligned with established precedent.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a legal question of fundamental importance, particularly one that has not been uniformly resolved by the Administrative Court of Austria.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria constitutional revision admissibility Foreigners' Employment Act fundamental legal question general significance of legal issue Verstösse gegen das Ausländergesetz Grenzgängerbeschäftigung unentgeltliche Tätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG
4 B-VG auf (siehe jedoch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG das Erkenntnis vom 12.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - seiner Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz teilweise Folge gebend - wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 und 11 iVm § 32a Abs. 1 und 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn sieben Geldstrafen von jeweils EUR 1.800,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber zeigt schon im Hinblick auf sein im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG erstattetes, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, "die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Übertretung nach dem AuslBG im Rahmen einer Auftragsvergabe vorliegt, geht in der Bedeutung weit über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus und hat Bedeutung als Orientierungshilfe für die Landesverwaltungsgerichte in späteren Rechtsfällen", keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (siehe jedoch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG das Erkenntnis vom 12. November 2013, 2012/09/0070).

Zu den erforderlichen Bemühungen der Kontaktaufnahme mit ausländischen Zeugen kann auf die Ausführungen in dem in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0104, verwiesen werden, die vom Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nun gesetzt wurden. Dass der Revisionswerber über eine Anschrift des in der letzten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragten Zeugen, betreffend den eine Beweisaufnahme u.a. in Ermangelung einer bekannten Ladungsadresse unterblieb, verfüge oder diesen hätte stellig machen können, wird nicht konkret behauptet. Überdies stellt das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (vgl. den Beschluss vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0002, mwN).

Schließlich wird nicht dargelegt, inwiefern eine (nicht beantragte) weitere Einvernahme des bereits einvernommenen und durch einen Rechtsanwalt vertretenen Revisionswerbers zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 1. Oktober 2014