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Ro 2014/08/0062 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080062.J00.1 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for lack of concrete financial data proving disproportionate hardship.

Geschäftsnummer Ro 2014/08/0062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's request to suspend a decision on financial contributions due to insufficient evidence of disproportionate hardship. The applicant merely suggested potential recovery of emergency aid without providing specific income figures, asset details, or quantified financial damage. Consequently, the court ruled that the statutory requirement for a concrete factual basis to demonstrate disproportionate negative consequences was not met.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; To conduct the required interest balancing for suspensive effect, the applicant must concretely demonstrate disproportionate hardship through specific financial data, including income, assets, debts, and the magnitude of threatened damage.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship financial contributions interest balancing concrete factual basis asset disclosure procedural requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003
Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

Die Begründung des vorliegenden Antrags beschränkt sich demgegenüber auf den Hinweis, dass während des anhängigen Verfahrens die Rückforderung der angeblich zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe erfolgen könnte. Der Antrag war daher mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils abzuweisen.

Wien, am 31. März 2014