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Ra 2014/08/0053 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080053.L00 KI-generiert

Ra 2014/08/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2014/08/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Revisionswerberin wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014, W164 2010662-1/2E, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, am 13. Oktober 2014 zugestellt.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 1 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 15 Abs. 4 VwGG; Ra 2014/08/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Revisionsfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensverzögerungen Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg gemäß § 15 Abs.
§ 15 Abs. 4 VwGG
1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
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Ra 2020/01/0453
1Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1.1. Der Revisionswerberin wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014, W164 2010662-1/2E, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, am 13. Oktober 2014 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision, die sie am 24. November 2014 zur Post gegeben hat und die am 25. November 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.

Mit Berichterverfügung vom 27. November 2014, sohin nach Ablauf der am 24. November 2014 endenden Revisionsfrist, wurde die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 2. Dezember 2014 einlangte.

Mit Vorlagebericht vom 5. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die außerordentliche Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 10. Dezember 2014 einlangte.

1.2. Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, 94/18/0663).

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/18/0041, mwN).

Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst am 2. Dezember 2014, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.

3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014