VwGH dismisses appeal against administrative penalty fines as it lacks fundamental legal significance under transitional rules.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the appeal filed against administrative fines imposed by the Independent Administrative Board of Vienna. The appellant argued for a review based on fundamental legal questions, but the court found no such issues were raised. Consequently, the appeal was rejected because it did not meet the specific criteria for admissibility under transitional provisions governing appeals to the Administrative Court of Justice.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 VwGbk-ÜG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: An appeal to the Administrative Court of Justice is admissible only if it depends on a question of law of fundamental importance, which was not established in this case.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGbk-ÜG) kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden, am 12. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision gegen einen am 16. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.500,-- verhängt wurden, werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nach § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG letztlich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken und eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht konkretisiert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2014