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Ro 2014/08/0022 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080022.J00 KI-generiert

VwGH dismisses revision against administrative fine for lacking general legal significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ro 2014/08/0022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision filed against a December 2013 administrative fine decision. The applicant argued for review, but the court found no general legal questions were raised since the administrative body had not deviated from established case law. Consequently, the revision was rejected under transitional provisions because it failed to meet the threshold for general significance required by Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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§ 4 VwGbk-ÜG; § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG: A revision against an administrative decision is inadmissible if it does not raise questions of general legal significance under Art. 133(4) B-VG, as the court must assess whether the administrative body deviated from established jurisprudence.

Schlagwörter

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transitional provisions general legal significance administrative fine revision admissibility constitutional review threshold administrative justice VwGbk-ÜG Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 VwGbk-ÜG
Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG
Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31.
Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG
Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
§ 33a VwGG
Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
VwGG 1985
§ 33 Abs. 1 ASVG
1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- verhängt wurden, werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetztes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGbk-ÜG) kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

In der vorliegenden, am 24. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision gegen einen am 16. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- verhängt wurden, werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der belangte unabhängige Verwaltungssenat nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2014