VwGH dismisses revision where administrative court correctly rejects reopening request due to expired time limits and lack of prima facie evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria rejected the applicant's request for reopening the proceedings, citing the expiration of the three-year objective time limit and the absence of prima facie evidence for fraud. The applicant argued that the prosecutor's dismissal of criminal charges should not bind the administrative authority, but the court found no legal question of general importance under Art. 133 Abs. 4 B-VG. Consequently, the revision was dismissed because the administrative court's decision to not reopen the case was within its discretion and did not violate the applicant's rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 AVG iVm § 31 VwGVG; The administrative court has discretion to decide whether to reopen proceedings ex officio, and the dismissal of criminal charges by the prosecutor does not bind the authority to assume no criminal offense occurred.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 16. November 2009 wurde die Berufung der Revisionswerber gegen den in einer Angelegenheit des Finanzierungsschlüssels für die Errichtung eines Tiefbehälters einer Wassergenossenschaft ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 10. Juni 2009 abgewiesen und aus Anlass der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert.
Der Antrag der Revisionswerber auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid der BH vom 2. August 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 25. August 2010 abgewiesen.
Einem Antrag der Revisionswerber vom 9. November 2011 auf Aufhebung der bisherigen Kostenaufteilung und eine behördliche Kostenaufteilungsfestsetzung nach § 78 Abs. 3 lit. b WRG 1959 bei der Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid des LH vom 6. April 2011 keine Folge gegeben.
Ein weiterer nach § 69 AVG gestellter Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung des Bescheides des LH vom 6. April 2011 wurde mit Bescheid des LH vom 17. April 2013 abgewiesen.
Schließlich wurde mit Bescheid des LH vom 20. August 2013 ein von den Revisionswerbern gestellter Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolls sowie einer Falschaussage nach § 69 AVG, abgewiesen, soweit sich der Antrag auf die Bescheide des LH vom 16. November 2009 und vom 6. April 2011 bezogen hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 17. September 2014 wurde der zum Betreff: "Bescheid vom 20.8.2013 (...). Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolles (...) sowie die Fälschung des Schreibens vom 21.9.2011 (...)" gestellte Antrag der Revisionswerber vom 1. September 2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, unter Miteinbeziehung der diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom 1. September 2013, vom 14. Oktober 2013 sowie vom 12. November 2013, gemäß § 69 AVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das LVwG aus, hinsichtlich des Bescheides des LH vom 16. November 2009 sei die objektive Frist von drei Jahren für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstrichen, weshalb der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht habe in Betracht gezogen werden können, weil die dafür maßgeblichen Anhaltspunkte fehlten. Im Gegenteil, die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis habe wegen Übertretungen nach §§ 302 und 293 StGB ermittelt und die Verfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der von den Revisionswerbern immer wieder vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des Vorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen (insbesondere Fälschung des Gründungsprotokolls) sei somit durch die Staatsanwaltschaft geprüft und eingestellt worden, weshalb der Tatbestand für die amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliege. Auch hinsichtlich der Fälschung des Schreibens des Geschäftsführers der Wassergenossenschaft O vom 21. September 2011 werde auf das von den Revisionswerbern vorgelegte Schreiben der BH vom 20. Oktober 2011 verwiesen, wonach sich "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle insbesondere eines gefälschten Gründungsprotokolles" ergeben hätten.
Ferner führte das LVwG aus, der Antrag hinsichtlich des Bescheides des LH vom 25. August 2010 sei mit der bereits genannten Begründung aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Antrag der Revisionswerber hinsichtlich des am 12. April 2011 zugestellten Bescheides des LH vom 6. April 2011 liege noch in der objektiven Frist. Er sei jedoch auf Grund des Ablaufes der subjektiven Frist als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG werde auf das bereits Ausgeführte verwiesen.
Auch soweit sich der Antrag der Revisionswerber auf die Bescheide des LH vom 17. April 2013 und vom 20. August 2013 beziehe, sei er aus den genannten formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, bei der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes noch keiner abschließenden Klärung zugeführten zentralen Rechtsfrage gehe es im Wesentlichen darum, ob bzw. in welchem Umfang die Behörde das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) von Amts wegen auch dann selbst einer genauen Prüfung zu unterziehen habe, wenn ein seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts verschiedener nach dem StGB pönalisierter Delikte eingestellt worden sei. Das LVwG verkenne die bisherige einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, andererseits existiere noch keine Rechtsprechung zu einem ähnlichen Sachverhalt. Das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteils stelle keine Voraussetzung für die Wiederaufnahme dar. Umgekehrt könne die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO keine Bindungswirkung dahingehend entfalten, dass die Behörde automatisch vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen dürfe.
4. Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/07/0008). Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/07/0106, und vom 22. Oktober 2013, Zl. 2013/10/0165, jeweils mwN).
Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG konnte die Revisionswerber somit nicht in ihren Rechten verletzen. Schon deshalb zeigt das gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstattete Vorbringen der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Darüber hinaus ist für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/04/0061, mwN).
Das LVwG hat das Nichtinbetrachtziehen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht allein mit der Einstellung des vor der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis anhängig gewesenen Verfahrens, sondern auch mit dem Hinweis auf das Schreiben der BH vom 20. Oktober 2011 begründet, wonach sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle, insbesondere eines gefälschten Gründungsprotokolls ergeben hätten. Dass es sich dabei um keine tragfähige Begründung für das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme handelte, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG ebenso wenig vorgebracht wie eine in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zur Zurückweisung einer Revision bei Vorliegen einer tragfähigen Alternativbegründung auch den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2015