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Ra 2014/07/0073 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070073.L00 KI-generiert

Appeal dismissed for lack of fundamental legal question and failure to separately state admissibility grounds.

Geschäftsnummer Ra 2014/07/0073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The appellant argued the lower court's decision was fundamentally illegal and violated EU regulations, but the court found these arguments lacked specific legal questions of general significance. Furthermore, the appeal failed to separately articulate the grounds for admissibility as required by law, rendering the review procedurally improper.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary appeal must separately state grounds for admissibility and address a question of fundamental legal significance; general policy arguments or unsubstantiated claims of illegality do not satisfy these requirements.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question separate grounds requirement constitutional review threshold administrative court procedure Beschluss, keine Einwände zu erheben Missbrauch einer Fernmeldeanlage Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Trotz der Wiedergabe des Wortlautes des § 28 Abs. 3 VwGG in der vorliegenden Amtsrevision findet sich im Aufbau der Revision keine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen. Unter den Überschriften "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" und "Begründung für die Einbringung einer außerordentlichen Revision" werden Ausführungen getroffen, die inhaltlich auf die genannten Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG Bezug nehmen. Selbst wenn man diese Ausführungen als die notwendige gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe ansehen wollte, wären sie nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

So heißt es unter der Überschrift "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung", das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts sei "in hohem Maße rechtswidrig." Der Staat sei verpflichtet, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Handlungen entsprechend geahndet würden. Die Bestrafung rechtswidriger Handlungen sei sowohl von generalpräventiver als auch von spezialpräventiver Bedeutung. Von generalpräventiver Bedeutung deshalb, weil auch andere potentielle Täter von ähnlichen Tathandlungen abgehalten werden sollten, was nur durch eine Geldstrafe in entsprechender angemessener Höhe gewährleistet sei. Von spezialpräventiver Bedeutung deshalb, weil dem Beschuldigten offenbar der Unrechtsgehalt seiner illegalen Vorgangsweise nicht einsichtig sei und er daher durch eine angemessene Strafe von gleichartigen Übertretungen in der Zukunft abgehalten werden solle.

Diesen völlig allgemeinen Ausführungen fehlt es aber bereits an der Darstellung einer Rechtsfrage. Dies gilt auch für die weiteren, unter dem Titel "Begründung für die Einbringung der außerordentlichen Revision" genannten Gründe. Dort heißt es, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens sei rechtswidrig und beruhe auf einer grob fehlerhaften Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Es liege im Interesse des Rechtsstaates, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu ahnden, um Beschuldigte von der Begehung weiterer vergleichbarer Taten abzuhalten. Es sei zu befürchten, dass im Fall der Nichtbekämpfung des vorliegenden Erkenntnisses in ähnlich gelagerten Fällen in Zukunft ähnliche aus Sicht des Amtsrevisionswerbers nicht nachvollziehbare Erkenntnisse ergingen. Schließlich sei Österreich als Mitglied der EUZ verpflichtet, für die rechtskonforme Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu sorgen, was nur durch eine konsequente Verfolgung und Bestrafung illegaler Abfallverbringungen gewährleistet werden könne.

Auch dieses Vorbringen ist völlig unsubstantiiert und bezeichnet insbesondere keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014