Admissibility of VwGH revision based solely on absence of prior case law under § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the revision filed by the public prosecution authority, thereby upholding the lower administrative court’s decision to terminate the administrative criminal proceedings and void the initial reprimand; the authority was ordered to pay the involved party EUR 1,106.40 in costs. The dispute concerned a reprimand issued to a business operator for allegedly placing an unapproved parallel-imported plant protection product into circulation in Austria in violation of national and EU regulations. The decisive legal issue was whether the mere citation of a lack of administrative jurisprudence on a specific statutory provision established that a question of fundamental importance required resolution by the court, which it held it did not; consequently, the revision was inadmissible and rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 VwGG: A revision is inadmissible if the applicant fails to demonstrate that the case involves a question of fundamental legal importance, particularly when the facts resemble a previously decided case.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 20. November 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 erlassen. Der mitbeteiligten Partei wurde - wie im Einzelnen dargelegt wurde - zur Last gelegt, am 6. August 2013 in ihrem Betrieb ein näher bezeichnetes Pflanzenschutzmittel mit einer konkret genannten deutschen Parallelimportnummer durch Lagern in Verkehr gebracht zu haben, ohne dass dieses für die Inverkehrbringung in Österreich zugelassen gewesen sei.
2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der mitbeteiligen Partei Gebühren des BAES in näher genannter Höhe vorzuschreiben, wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 13. März 2014 als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wurde die Ermahnung vom 20. November 2013 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
3 Das LVwG erklärte gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision als zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur (neuen) Bestimmung des § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 keine Rechtsprechung vorliegt."
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende Amtsrevision, deren Zulässigkeit wie folgt begründet wurde:
"Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13.03.2014 GZ: LVwG-550009/9/WG/BRe, zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt, weil die belangte Behörde - wie unten näher ausgeführt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Die Voraussetzungen des § 34 VwGG für eine Ablehnung der Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sind somit nicht gegeben."
5 Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, dass (u.a.) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorlägen, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
6 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074, mwN).
7 Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2014/07/0070, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Revision zurückzuweisen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2016