Supreme Administrative Court dismisses revision for lack of fundamental legal question significance under Art. 133(4) B-VG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the revision as inadmissible because it did not raise a question of fundamental legal significance. The applicant failed to substantiate claims regarding violations of water law rights or the necessity of interest balancing in the protected area designation. Consequently, the court found no grounds for extraordinary review under Article 133(4) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; A revision is inadmissible if it does not concern a question of fundamental legal significance, particularly when the applicant fails to substantiate new legal arguments or deviate from established case law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Soweit die Revision überhaupt über den konkreten Einzelfall hinausgehende rechtliche Aspekte ins Treffen führt, vermag sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Entgegen den Angaben des Revisionswerbers machte dieser weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde am 21. März 2013 noch in seiner Berufung die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 geltend; der Hinweis auf einen im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsatz (vom 21. September 2010) stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, 94/02/0456, und vom 10. Dezember 1991, 91/04/0141). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13. Juni 2014 bezog sich der Revisionswerber nicht auf die Verletzung solcher Rechte; zum Hinweis auf den Schriftsatz vom 21. September 2010 gilt das Obgesagte. Die Nichtberücksichtigung dieses Aspektes steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dies gilt ebenfalls für die Frage der Notwendigkeit der Interessenabwägung bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 34 WRG 1959. Auch hier ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 2000/07/0228, vom 24. März 2011, 2007/07/0109, vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, und vom 20. März 2014, 2011/07/0237) abgewichen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014