VwGH dismisses revision as it lacks fundamental legal significance and aligns with existing precedent regarding servitude grants.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the revision without a full hearing, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued for a specific legal interpretation of servitude grants, but the court found no fundamental legal question requiring review. The decision affirmed that the existing precedent correctly limits servitude grants to the permit holder and specific water construction projects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, particularly if it does not deviate from established Administrative Court jurisprudence.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So verkennt der Revisionswerber, dass die Fiktion der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nur zugunsten des Bewilligungswerbers (und nicht eines Dritten) eintritt; auch die angestrebte Dienstbarkeitseinräumung nach § 63 lit b WRG 1959 kann nur zugunsten eines Wasserbauvorhabens eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/07/0089, ua).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2014