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Ro 2014/06/0055 ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060055.J00 KI-generiert

Inadmissibility of revision for failure to demonstrate a legal question of fundamental significance in administrative coercion case

Geschäftsnummer Ro 2014/06/0055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the revision without appointing counsel fees, thereby upholding the lower administrative authority's decision which had previously rejected the complainant's claims for the establishment of unlawfulness regarding pruning of branches, entry onto the property, and alleged boundary stone movement. The dispute concerned a complaint against an act of immediate administrative command and coercion, where the revision was filed under transitional rules applicable to cases transferred from the Constitutional Court after December 31, 2013. Under Article 4 paragraph 5 of the Administrative Jurisdiction Transition Act, such revisions are inadmissible unless they demonstrate a legal question of fundamental significance as defined in Article 133 paragraph 4 of the Federal Constitution (B-VG), which requires that the case diverges from established precedent, lacks such precedent, or involves non-uniform answers in prior jurisprudence. The court found the revision procedurally defective because the appellant failed to specifically articulate a legal question of fundamental significance, instead relying on arguments regarding the substantive unlawfulness of the challenged decision and alleged rights violations, which do not satisfy the strict admissibility requirements for challenging decisions of independent administrative authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 144 Abs. 3 B-VG: An appeal against an administrative decision is admissible only if it depends on a fundamental legal question of general importance, requiring the appellant to explicitly state why these constitutional prerequisites are fulfilled.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility fundamental legal question constitutional court review standards procedural unadmissibility general importance of legal issue Zonenvorschriftsverletzung Grenzabschnittsverletzung Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl.
§ 4 VwGbk-ÜG
3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl.
§ 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz
Februar 2014, B 1587/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl.
§ 58 Abs. 1 VwGG
5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem
§ 33a VwGG
Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG
This provision provided the procedural basis for the dismissal of the revision and the ruling that parties bear their own procedural costs.

Zitierte Rechtsprechung

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B 1587/2013-4
Februar 2014, B 1587/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl.
Ro 2014/10/0076
VwGH dismisses revision as inadmissible due to lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG.
2011/06/0107
VwGH dismisses complaint claiming administrative coercion; court finds private management acts lack direct authority.
2013/06/0069
2013/06/0069, gleichfalls betreffend die Revisionswerberin und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und die jeweils darin dargestellte Rechtsprechung.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG

This provision provided the procedural basis for the dismissal of the revision and the ruling that parties bear their own procedural costs.

§ 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)

Cited in conjunction with the transition law to justify the determination that the parties must bear the procedural costs themselves.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2013 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin vom 7. August 2013 wegen näher beschriebener Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26. Juni 2013 mit den darin enthaltenen Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (Abschneiden der Äste, Betreten und Befahren des Grundstückes, die behauptete Verschiebung des Grenzsteines) als unbegründet abgewiesen.

Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1587/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0076, mwN).

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung maßgebend sind. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0076 mwN).

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Im Wesentlichen legt die Revisionswerberin auf rund acht Seiten - so wie bereits im ursprünglich erstatteten Revisionsvorbringen - nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung bzw. zu den Rechten, in denen sie sich verletzt erachtet, dar, wobei eine gesonderte Anführung der Gründe im Sinne der angeführten hg. Rechtsprechung, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht erfolgte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das gleichfalls die Revisionswerberin und eine Maßnahmenbeschwerde betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/06/0107, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Zl. 2013/06/0069, gleichfalls betreffend die Revisionswerberin und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und die jeweils darin dargestellte Rechtsprechung.

Die Revision ist daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 29. Jänner 2016