Administrative court quashes decision for procedural error regarding cost allocation in sewer connection case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Burgenland quashed the lower authority's decision due to a procedural violation concerning the assessment of connection costs. The applicant argued that connecting via a servitude path incurred disproportionately high costs compared to using their own land, while the authority claimed the alternative was technically impossible or too expensive. The court ruled that the authority failed to properly distinguish between costs borne by the landowner and those covered by the public utility company, making a valid cost comparison impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz; § 5 Abs. 3, 5 Bgld. Kanalanschlussgesetz: The administrative authority must strictly separate costs attributable to the landowner from those of the public utility company when assessing the proportionality of connection options under the sewer connection law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Erstmitbeteiligte erwarb von der Revisionswerberin im Jahr 2004 das Grundstück Nr. 5574/87, KG P. Dieses Grundstück grenzt südöstlich an das Grundstück Nr. 5574/58, KG P, der Revisionswerberin und verfügt aufgrund seiner räumlichen Lage über keinen direkten Anschluss an einen öffentlichen Verkehrsweg. Im Zuge des Grundstückkaufes räumte die Revisionswerberin dem Erstmitbeteiligten daher das Recht des Gehens sowie das Recht der Errichtung der Versorgungsleitung (Gas, Wasser, Strom und Kanal) und Wartung derselben über einen 2,5 m breiten Servitutsweg auf dem Grundstück Nr. 5574/58 ein.
Der Erstmitbeteiligte ließ im Jahr 2010 ein Kanalrohr abseits von diesem Servitutsweg auf dem Grundstück der Revisionswerberin derart verlegen, dass dieses Rohr ca. 2 m neben dem Servitutsstreifen in den Putz- und Kontrollschacht auf dem Grundstück der Revisionswerberin mündete.
Da im zivilrechtlichen Verfahren keine Zustimmung der Revisionswerberin zu dieser Inanspruchnahme ihres Grundstückes im Ausmaß von 2 m nachgewiesen werden konnte, stellte der Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 23. März 2011 "das Ansuchen nach § 6 des Bgld. Kanalanschlussgesetz zum Anschluss meines Anschlusses (Grundstück Nr. 5574/87) an den bestehenden Anschluss am Grundstück (Nr. 5574/58)" der Revisionswerberin.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft N (BH) die Burgenländische Landesregierung um Überprüfung und Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragestellungen (Unterstreichungen im Original):
"1. Ist der Anschluss des Hauskanales (des Erstmitbeteiligten) an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde (P) aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht ohne Inanspruchnahme des Grundstückes der (Revisionswerberin) möglich?
2. Ist der Anschluss des Hauskanales (des Erstmitbeteiligten) an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde (P) aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten (Überschreitung von annähernd 50 vH) ohne Inanspruchnahme des Grundstückes der (Revisionswerberin) möglich?
3. Gibt es andere, technische Möglichkeiten, den Anschluss des Hauskanales (des Erstmitbeteiligten) an die öffentliche Kanalisationsanalage zu ermöglichen?"
Die Burgenländische Landesregierung führte mit Schreiben vom 1. August 2011 Folgendes aus:
"Bei einer Besichtigung an Ort und Stelle am 27.7.2011 wurde festgestellt:
Der Anschluss des Hauskanals (des Erstmitbeteiligten) an den Hauskontrollschacht der (Revisionswerberin) wurde bereits hergestellt, wobei gegen die technische Ausführung ha. kein Einwand besteht.
Zu 1.) Der Anschluss des Hauskanals (des Erstmitbeteiligten) an die öffentliche Kanalisationsanlage wäre auch ohne Inanspruchnahme des Grundstückes der (Revisionswerberin) möglich.
Zu 2.) Der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage ist nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten von ca. EUR 7.000,-- (Straßenaufbruch, 2 neue Schächte, Kleinpflasteraufbruch, große Tiefe beim Hauptkanal, etc.) ohne Inanspruchnahme des Grundstückes der (Revisionswerberin) möglich.
Zu 3.) Der Hauskanalanschluss ist noch über den Anschluss direkt an den öffentlichen Kanal möglich, jedoch entstehen Mehrkosten wie im Punkt 2 beschrieben."
Mit Bescheid der BH vom 9. Jänner 2012 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2011 - ausgesprochen, dass die Revisionswerberin als Eigentümerin der Anschlussgrundfläche Nr. 5574/58 die "Herstellung, den Bestand und die Wartung des Hauskanals des Antragstellers auf ihrem Grund zu dulden hat". Für die Inanspruchnahme ihres Grundstückes in einem Ausmaß von 2 m x 1,5 m wurde eine Entschädigung in der Höhe von EUR 420,-- zugesprochen.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 30. Dezember 2013) ab. Begründend führte sie aus, zur Abklärung der Frage der fachgerechten Herstellung des Kanals sei ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger herangezogen worden, der keine technischen Einwände gegen die vorgenommene Errichtung vorgebracht habe. Ebenso sei durch die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde mehrmals festgehalten worden, dass die Herstellung fachgerecht erfolgt sei und keine Verstopfungen bekannt seien. Nach Einschätzung des Amtssachverständigen sowie laut Mitteilung der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. April 2011 betrügen die Kosten der Errichtung des Kanalanschlusses über den Servitutsstreifen EUR 7.000,-- (Straßenaufbruch, zwei neue Schächte, Kleinpflasteraufbruch, große Tiefe beim Hauptkanal). Wie der Erstmitbeteiligte durch Vorlage einer Rechnung der den Kanalanschluss ausführenden Firma A vom 12. Mai 2010 nachweisen habe können, hätten die tatsächlichen Kosten des Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes (abseits des Servitutsweges) lediglich EUR 971,60 betragen. Ein Vergleich dieser zwei Herstellungsvarianten ergebe, dass die Herstellungskosten unter Inanspruchnahme des fremden Grundstückes (abseits des Servitutsweges) wesentlich geringer seien und daher aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten über den Servitutsweg die Inanspruchnahme des Grundstückes der Revisionswerberin gerechtfertigt erscheinen ließen.
Gegen diesen, laut Revision am 2. Jänner 2014 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende "Bescheidbeschwerde" (gemeint wohl: Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG), in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Das seit 1. Jänner 2014 zuständig gewordene Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§§ 1, 5 und 6 Burgenländisches Kanalanschlussgesetz, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung, LGBl. Nr. 32/2001, lauten (auszugsweise):
"§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) ...
(5) Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 693/1988, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.
(6) Straßenkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen.
(7) Anschlußkanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlußgrundflächen mit einem Straßenkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlußkanal.
(8) Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im § 6 geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Straßenkanal errichtet wird.
(9) ...
§ 5
Anschluß
(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Straßenkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche eintritt. Auch Anschlußkanäle, die nach Fertigstellung des Straßenkanals errichtet werden, sind vom Kanalisationsunternehmer herzustellen. Dieser kann aber auch die Herstellung durch ein vom Eigentümer der Anschlußgrundfläche beantragtes befugtes Unternehmen unter seiner Aufsicht und Kontrolle bewilligen. Der Eigentümer der Anschlußgrundfläche hat die Inanspruchnahme seines Grundes im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Wird die Inanspruchnahme verweigert hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Kanalisationsunternehmers über Notwendigkeit und Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen, in der zu versuchen ist, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. In dieser Verhandlung sind auch die erforderlichen Beweise durch Sachverständige aufzunehmen.
(2) ...
(3) Die Hauskanäle sind im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder der sonstigen Anlage nach dem Stand der Technik durch ein hiezu befugtes Unternehmen unter Aufsicht der Behörde herzustellen, der der Beginn und die Fertigstellung vom Anschlußpflichtigen anzuzeigen sind. Wenn eine Kanalöffnung unterhalb der Rückstauebene liegt, ist sie mit einer Rückstauklappe zu versehen.
(4) ...
(5) Soweit dies nach der Lage von Bauten oder anderen Anlagen möglich ist, ist an der Grenze der Anschlußgrundfläche ein Putz- und Kontrollschacht anzubringen, in dem der Hauskanal mit dem übrigen Teil des Anschlußkanals zu verbinden ist. Wenn bei Bauten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie das Putzstück auch innerhalb des Baues angebracht werden kann, darf die Errichtung eines Putz- und Kontrollschachtes entfallen. Ansonsten ist der Putz- und Kontrollschacht, wenn dies nach der örtlichen Lage und dem Stand der Technik zweckmäßig ist, auf der Anschlußgrundfläche zu situieren. Putz- und Kontrollschächte sind außerdem bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen zu errichten, soweit dies nach dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Alle Putz- und Kontrollschächte sind mit tragfähigen Deckeln zu versehen.
(6) Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen sind dem Kanalisationsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlußpflichtige hat ihre Behebung ohne Verzug auf seine Kosten im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmer zu veranlassen.
§ 6
Inanpruchnahme fremden Grundes
(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den Bestand sowie die Wartung dieses Hauskanals auf seinem Grunde gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Die Verpflichtung zur Duldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Anschlußpflichtigen bescheidmäßig auszusprechen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, ist die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen.
(3) ..."
Die Revisionswerberin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Kosten in der Höhe von EUR 7.000,-- könnten nicht als Vergleichswert herangezogen werden, weil nicht erkennbar sei, inwieweit dabei auch Kosten für Anschlussarbeiten auf der Anschlussgrundfläche enthalten seien.
§ 6 Bgld. Kanalanschlussgesetz regelt die Inanspruchnahme fremden Grundes für den Fall, dass der Anschluss eines Hauskanales an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar ist.
Die belangte Behörde nahm gemäß § 6 Bgld. Kanalanschlussgesetz eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kanalanschlusskosten zweier Herstellungsvarianten vor. Sie führte - unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2011 - dazu aus, der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage über den Servitutsstreifen sei nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten von ca. EUR 7.000,-- (Straßenaufbruch, zwei neue Schächte, Kleinpflasteraufbruch, große Tiefe beim Hauptkanal) möglich. Hingegen hätten die tatsächlichen Kosten des Kanalanschlusses unter Inanspruchnahme des fremden Grundstückes (abseits des Servitutsweges) lediglich EUR 971,60 betragen.
Wie die Revisionswerberin zutreffend rügt, ist bei den von der belangten Behörde herangezogenen Kosten in der Höhe von EUR 7.000,-- nicht ersichtlich, inwieweit es sich dabei um Kosten handelt, die dem Anschluss des Hauskanals des Erstmitbeteiligten an die öffentliche Kanalisationsanlage dienen; nur solche sind im Rahmen einer Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz von Relevanz.
Anschlusskanäle einschließlich Putz- und Kontrollschächte sind Teile der öffentlichen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 7 Bgld. Kanalanschlussgesetz), die vom Kanalisationsunternehmer (§ 5 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz) herzustellen sind. Der Hauskanal reicht bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Straßenkanal errichtet wird bzw. wurde (§ 1 Abs. 8 leg. cit.). Die Eigentümer der Anschlussgrundflächen haben nur die Kosten der Hauskanäle zu tragen (§ 5 Abs. 3 leg. cit), die Kosten für die öffentliche Kanalisationsanlage und somit auch jene der Anschlusskanäle einschließlich der Putz- und Kontrollschächte hat hingegen der Kanalisationsunternehmer zu tragen.
Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar, ob die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen veranschlagten Kosten für den Straßenaufbruch, zwei neue Schächte, einen Kleinpflasteraufbruch sowie die "große Tiefe beim Hauptkanal" den Kosten für die Errichtung des Hauskanals zuzuordnen und somit vom Eigentümer der Anschlussgrundfläche zu tragen sind oder ob sie die öffentliche Kanalisationsanlage betreffen. Letzterenfalls wären diese Kosten bei einer Gegenüberstellung gemäß § 6 Bgld. Kanalanschlussgesetz nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen wird auch sein, dass gemäß § 5 Abs. 5 Bgld. Kanalanschlussgesetz grundsätzlich für jeden Hausanschluss ein Putz- und Kontrollschacht vorgesehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht überprüfen, wie hoch die Kosten des Anschlusses des Hauskanals an die öffentlichen Kanalisationsanlage über den Servitutsweg tatsächlich sind und ob dieser Anschluss nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchführbar wäre, die eine Inanspruchnahme des Grundes (abseits des Servitutsweges) der Revisionswerberin gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG in Verbindung mit § 4 VwGbK-ÜG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der in Übergangsfällen weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. Jänner 2016