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Ro 2014/06/0026 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060026.J00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal suspension request due to lack of concrete facts proving disproportionate hardship.

Geschäftsnummer Ro 2014/06/0026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on her appeal regarding a mandatory sewer connection order. The applicant argued that immediate enforcement would cause disproportionate damage to her property rights, while the opposing party claimed no such detriment existed. The court dismissed the request because the applicant failed to provide specific factual details demonstrating how the enforcement would result in an unreasonable disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court must reject a request for suspensive effect if the applicant fails to concretely demonstrate the factual circumstances constituting a disproportionate disadvantage compared to enforcement.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage administrative appeal sewer connection interests balancing concrete facts requirement VwGG suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/06/0017

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 9. Jänner 2012, mit dem sie verpflichtet wurde, die Herstellung, den Bestand und die Wartung des Hauskanals des Erstmitbeteiligten auf ihrem Grund zu dulden, abgewiesen.

Die Antragstellerin begehrte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin in ihrem Eigentum, ihrem Besitz und in der Nutzung ihres Grundstückes beeinträchtigt wäre, was nicht rückgängig zu machen wäre. Für den Erstbeschwerdeführer sei kein Nachteil verbunden, wenn er den Hausschacht der Antragstellerin nicht nutzen dürfe, zumal dies nicht notwendig sei. Somit wäre mit dem Vollzug für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien gaben zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde in einem nicht von vorneherein als mangelhaft zu erkennenden Verfahren die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kanalanschluss geprüft hat.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 30. April 2012, Zl. AW 2012/06/0017) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Mit der wiedergegebenen Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Es liegt somit kein konkretes Tatsachenvorbringen vor, welches erkennen ließe, inwiefern der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des dem Beschwerdeführer drohenden Nachteiles im Hinblick auf den Vollzug des angefochtenen Bescheides gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt sei.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien,am 31. März 2014