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Ra 2014/05/0046 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050046.L00 KI-generiert

Lack of revision standing for municipality in building matter outside supervisory authority review

Geschäftsnummer Ra 2014/05/0046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision filed by a market town, thereby upholding the Lower Austrian Regional Administrative Court's (LVwG) decision to annul a municipal council resolution and remand the matter for a new administrative act; the court also rejected a cost reimbursement request by the third and fourth parties involved. The dispute concerned a building matter falling within the municipality's own area of competence, where the town challenged the LVwG's annulment of its 2012 council decision. The VwGH held that the municipality lacked revisional standing because the case did not involve a supervisory authority decision, precluding reliance on Article 119a(9) second sentence of the Federal Constitution (B-VG), and no other grounds for standing under Article 133(6) or (8) B-VG were established or plausibly claimed; the revision was thus dismissed without further proceedings pursuant to Sections 34(1) and (3) of the Administrative Court Act (VwGG).

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1, Abs. 3 VwGG; Art. 119a Abs. 9 B-VG: A municipality lacks standing to file an extraordinary revision against a decision concerning a building matter within its own scope of authority unless a supervisory authority decision is involved or specific statutory grounds exist.

Schlagwörter

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extraordinary revision standing to sue building matter municipal authority supervisory authority VwGG B-VG Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG
Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl.
Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG
Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen.
Art. 133 Abs. 6 B-VG
Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art.
Art. 133 Abs. 8 B-VG
6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die als Revisionsbeantwortung bezeichnete Äußerung der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien wird zurückgewiesen.

1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hob mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M. vom 20. März 2012 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde M. zurück.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision.

3 Das Landesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.

4 Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien beantragten in einer "Revisionsbeantwortung", der Revision stattzugeben, und begehrten Kostenersatz.

Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:

Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0048).

Angemerkt sei, dass eine vom Gemeinderat der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision gegen den auch hier angefochtenen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. Ra 2015/05/0092 anhängig ist.

Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien haben sich in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, weshalb ein Kostenersatz ausscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0073).

Wien, am 4. November 2016