Ra 2014/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens wegen zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 110,-- verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs 2 VwGG; Ra 2014/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens wegen zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 110,-- verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur Begründung führte der Revisionswerber aus, der Vollzug des Erkenntnisses wäre eine erhebliche Belastung des Revisionswerbers, der in Anbetracht der Höhe der eingeforderten Beträge einen Kredit aufnehmen müsste und mit entsprechenden Zinsen belastet wäre.
Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diesen unverhältnismäßigen Nachteil sieht der Revisionswerber im vorliegenden Fall dadurch verwirklicht, dass er für den zu zahlenden Gesamtbetrag an Strafe und Kosten (nach der Aktenlage sind das EUR 286,--) erheblich belastet würde und einen Kredit - mit entsprechenden Zinsen - aufnehmen müsste.
Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber schon in Anbetracht der Höhe des oben angeführten Gesamtbetrages (und einer daraus bei allfälliger Kreditaufnahme resultierenden Zinsbelastung) nicht dargelegt.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Dezember 2014