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Fr 2014/03/0003 ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014030003.F00 KI-generiert

VwGH dismisses a late filing request because the six-month administrative decision deadline had not yet expired.

Geschäftsnummer Fr 2014/03/0003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for a time extension due to alleged administrative inaction. The applicant claimed delays in a civil proceeding caused by the lack of a decision on his lawyer appointment request. The court ruled that the six-month statutory decision period had not yet expired when the request was filed, rendering it inadmissible under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs 1 VwGG; § 34 Abs 1 VwGVG: A request for a time extension is inadmissible if the administrative body has not yet exceeded the statutory six-month decision period.

Schlagwörter

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administrative procedure time extension request six month deadline inadmissible filing decision period

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs 1 VwGG
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
§ 34 Abs 1 VwGVG
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl etwa VwGH vom 23.
§ 34 Abs 3 VwGG
§ 15 Abs 4 VwGG
§ 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG
Der - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte - Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs 1 und 38 Abs 4 VwGG im Umlaufweg nach § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl etwa VwGH vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032) und war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 13.

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller stellte beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (eingelangt am 13. Oktober 2014) einen als "Säumnisbeschwerde" titulierten Fristsetzungsantrag.

Darin führt er unter anderem aus, mit Schreiben vom 8. Juni 2014 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die "Entscheidung der Vorarlberger Anwaltskammer (AZ: 389/13, 41/14)" (gemeint: den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Mai 2014, Zl Zv 389/13, Zv 41/14) eingebracht zu haben. Dabei sei es um seinen Antrag auf Umbestellung eines Verfahrenshelfers gegangen. Solange er keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes habe, werde auch die Anwaltskammer "keinen Finger krumm machen", wodurch es auch zu Verzögerungen in einem angestrebten Zivilprozess komme.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte den Fristsetzungsantrag samt Verwaltungsakten unter Hinweis darauf vor, dass die "sechsmonatige Entscheidungspflicht" noch nicht abgelaufen sei.

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.

Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Mai 2014 nach der Aktenlage am 24. Juni 2014 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl etwa VwGH vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032) und war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 13. Oktober 2014 noch nicht abgelaufen.

Der - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte - Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs 1 und 38 Abs 4 VwGG im Umlaufweg nach § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. November 2014