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Ra 2014/02/0175 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020175.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as moot due to prior ruling; costs awarded only to appellant under § 55 VwGG.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria declared the appeal moot and terminated the proceedings after the lower court revoked a prior decision. The financial market supervision authority argued for cost reimbursement, but the court noted that only the appellant is entitled to expenses when the opposing party is sued without opposition. Consequently, the request for cost reimbursement was rejected, and the entire revision process ended without further effect.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 55 VwGG: Once a complaint is resolved and loses suspensive effect, any subsequent request for suspensive effect becomes moot, and under § 55 VwGG, cost reimbursement is granted solely to the party filing the appeal.

Schlagwörter

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moot appeal termination suspensive effect loss cost reimbursement rules sued without opposition administrative procedure end

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens (nunmehr Revisionsverfahrens) ist die Beschwerde (nunmehr Revision) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl.
§ 55 VwGG
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil im Falle der Klaglosstellung gemäß § 55 VwGG nur dem Revisionswerber Aufwandersatz zusteht.
§ 33 Abs. 1 VwGG
Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/09/0030
etwa den Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/09/0030, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 257 zitierte hg.
Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288
das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288).

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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrages der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26. August 2014 der Beschwerde der mitbeteiligten Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Beschluss hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die vorliegende Revision vom 1. Dezember 2014 erhoben.

Mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2014, Zl. W107 2009745-2/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluss behoben.

Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens (nunmehr Revisionsverfahrens) ist die Beschwerde (nunmehr Revision) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/09/0030, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 257 zitierte hg. Rechtsprechung). Jedenfalls mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288).

Nach dieser ohne weiteres auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren Rechtsprechung ist die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.

Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil im Falle der Klaglosstellung gemäß § 55 VwGG nur dem Revisionswerber Aufwandersatz zusteht.

Wien, am 30. Jänner 2015