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Ra 2014/02/0172 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020172.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeals in minor traffic fines where statutory limits preclude rights violation claims.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeals against administrative traffic penalty decisions. The appellants argued for a rights violation, but the court found the statutory conditions for such appeals were not met. Since the imposed fines were below the maximum thresholds for monetary penalties and no liberty was restricted, the appeals were legally inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 4 VwGG; Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG: Appeals for rights violations are inadmissible in administrative penalty cases where only fines up to EUR 750 are imposed and the decision imposed a fine up to EUR 400.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility traffic penalty limits rights violation claim VwGG appeal restriction minor fine threshold

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 4 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG
4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1.
§ 99 Abs. 3 lit. j StVO
a Z 1 StVO belegten Straße mit näher genannten Fahrzeugen gestattet worden war, gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw.
§ 52 lit. a Z 1 StVO
Juni 2012, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen die ausnahmsweise Benützung einer ansonsten mit einem Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO belegten Straße mit näher genannten Fahrzeugen gestattet worden war, gemäß § 99 Abs.

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Volltext

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen in den vorliegenden Revisionsfällen zu.

Über die revisionswerbenden Parteien wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung eines näher genannten Auflagepunktes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28. Juni 2012, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen die ausnahmsweise Benützung einer ansonsten mit einem Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO belegten Straße mit näher genannten Fahrzeugen gestattet worden war, gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Die Revisionen waren daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revisionen wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an die Revisionswerber zurückzustellen.

Wien, am 22. Jänner 2015