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Ra 2014/02/0165 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020165.L00 KI-generiert

Supreme Administrative Court dismisses appeal as it lacks fundamental legal significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Supreme Administrative Court rejected the extraordinary appeal, ruling it did not meet the threshold for fundamental legal significance under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act. The applicant argued for a specific interpretation regarding liability and the duty to inquire, but the court found no deviation from established case law. Consequently, the appeal was dismissed without a full merits review because the legal questions raised were not of general importance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1a VwGG: An extraordinary appeal is admissible only if it depends on a question of law of fundamental significance, which is absent if the lower court's decision aligns with consistent Supreme Administrative Court jurisprudence.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal significance Administrative Procedure Act Supreme Administrative Court banking law liability duty to inquire jurisprudence consistency Lärmimmissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Ra 2013/17/0592
Ra 2014/02/0014
Ra 2014/02/0004
VwGH dismisses extraordinary appeal as it lacks fundamental legal significance under Art. 133(4) B-VG.
Ra 2000/17/0134
Ra 2006/17/0007
Ra 2011/17/0193
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Hinsichtlich des Verschuldens ist das Verwaltungsgericht sowohl bei der Frage, wie sich das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu bankrechtlichen Themen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0592, mwN) als auch zur Erkundigungspflicht bei der zuständigen Behörde (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 7. Oktober 2013 und die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2014/02/0014, und vom 28. März 2014, Zl. 2014/02/0004) nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das vom Revisionswerber für seinen Standpunkt zum "Halten" von Geldern ins Treffen geführte Erkenntnis vom 21.

Mai 2001, Zl. 2000/17/0134, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall in tatsächlicher und auch in rechtlicher Hinsicht derart, dass die dort geäußerte Rechtsansicht auf den Revisionsfall nicht verwertbar ist. Die auch den Revisionswerber betreffenden Erkenntnisse vom 7. Oktober 2010, Zl. 2006/17/0007, und vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0193, sind schon wegen der dort relevanten Kenntnislage in einem Zeitraum vor dem hier maßgeblichen nicht weiter wesentlich.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2015