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Ra 2014/02/0161 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020161.L00 KI-generiert

Appeal dismissed because late filing to wrong court caused automatic transfer failure and missed deadline.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the appeal, ruling it untimely due to procedural errors. The applicant filed the appeal on the last day of the six-week period to the Administrative Court, which was the wrong venue; the correct court was the Landessenate for Styria. Because the wrong court did not forward the file within the deadline, the appeal arrived too late to be accepted.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1, Abs. 4 VwGG; § 25a Abs. 5 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal filed at the wrong court on the last day of the limitation period is deemed untimely if the competent court fails to forward it within the deadline.

Schlagwörter

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administrative appeal limitation period wrong court automatic transfer procedural default Überzeit Werkvertragshaftung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
§ 26 Abs. 4 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art.
§ 25a Abs. 5 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
September 2014, E 583/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068
Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des ASchG schuldig erkannt.

2. Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2014, E 583/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde den Rechtsvertretern des Revisionswerbers laut Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes am 27. Oktober 2014 zugestellt (nach Angaben des Revisionswerbers am 28. Oktober 2014).

3. Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014, zur Post gegeben ebenfalls am 9. Dezember 2014, erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Dezember 2014 ein und wurde von diesem mit Verfügung vom 15. Dezember zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten am 22. Jänner 2015 vorgelegt.

5. Die Revision ist verspätet:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Auf das Erfordernis, eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen, wurde im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Revisionserhebung (aufgrund des gesetzlichen Feiertages am 8. Dezember 2014 unabhängig davon, ob als Zustelldatum der 27. Oktober 2014 oder der 28. Oktober 2014 zugrunde gelegt werden) am 9. Dezember 2014. Die Revision wurde zwar noch innerhalb dieser Frist Frist an den (zur Einbringung) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben. Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelangt und konnte daher auch nicht mehr innerhalb dieser Frist an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet werden.

6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2015