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Ra 2014/02/0150 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020150.L00 KI-generiert

VwGH dismisses request for suspensive effect due to lack of concrete proof of disproportionate disadvantage.

Geschäftsnummer Ra 2014/02/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the administrative decision. The applicant failed to provide concrete details regarding the specific economic losses and their overall financial situation required to prove a disproportionate disadvantage. Consequently, the court could not perform the mandatory balancing of public interests and the applicant's rights as mandated by law.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the factual circumstances of a disproportionate disadvantage, including specific economic consequences and the entirety of their financial situation, to allow the court to balance interests.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage concrete proof requirement interests balancing economic loss demonstration VwGG suspensive effect administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Beschluss vom 29. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0037
Beschluss vom 29. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0037, mwN).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0037, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei diesem Konkretisierungsangebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.

Wien, am 24. November 2014