Admissibility of revision: refusal of breath test after termination of initial administrative act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the ordinary revision, thereby upholding the lower administrative court’s decision to convict the appellant for an administrative offense, with the initial penalty already reduced on appeal. The case involved a challenge to a traffic law conviction for refusing to submit to a breath alcohol test; the core factual dispute concerned whether the official's initial request to take the test had been effectively terminated by a later, separate measurement attempt, which the appellant argued constituted a unified act rather than a refusal of the first demand. The VwGH ruled that the lower court correctly applied established case law, determining that the initial administrative act was concluded at a specific time prior to subsequent attempts, and that the appellant’s subsequent failure to comply constituted a punishable refusal. The decisive legal basis was Article 133(4) of the Federal Constitution (B-VG) and § 34(1) of the Administrative Court Act (VwGG), under which the revision was rejected because the appellant failed to identify a legal question of fundamental significance, as the lower court did not deviate from established VwGH jurisprudence regarding the termination of administrative acts and the definition of a criminal refusal to submit to a breath test.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs 4 B-VG; § 34 Abs 1a VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if the challenged decision does not raise a question of general legal significance, as the lower court must adhere to established case law unless it explicitly deviates.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis explicitly cited in the final order to reject the revision as inadmissible.
Substantive constitutional provision defining the admissibility criteria for the revision, which were found not to be met, justifying the dismissal.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Mai 2014 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs 1 lit b und § 5 Abs 2 StVO für schuldig erkannt. Sie habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin (nur) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revisionswerberin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht "in der Rechtsfrage, wann eine Amtshandlung betreffend Durchführung des Alkoholtests mittels Alkomaten abgeschlossen, keine einheitliche Tathandlung vorliegt und deshalb eine Alkotestverweigerung anzunehmen ist, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche.
Werde die Amtshandlung nicht tatsächlich beendet, sondern durch eine weitere Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests fortgesetzt, liege ein einheitliches Tatgeschehen und somit keine strafbare Verweigerung der ersten Aufforderung zum Alkotest vor. Weiters könne das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht, dass es sich die Revisionswerberin aufgrund ihres Erregungszustandes selbst zuzuschreiben und auch zu verantworten habe, dass sie die Beendigung der (ersten) Amtshandlung durch den Polizeibeamten nicht mitbekommen habe, nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Das Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Vorbringen in der Revision - nicht von der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung des Alkomattests abgewichen, sondern hat - unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausdrücklich festgehalten, dass die Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Bezogen auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die (erste) Amtshandlung, bei der die Revisionswerberin von den einschreitenden Polizeibeamten erfolglos zur Atemluftuntersuchung aufgefordert worden war, am Tattag bereits um 01:02 Uhr beendet worden war; dies ungeachtet eines später durch einen anderen Polizeibeamten durchgeführten Alkovortests (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l) und mehrerer Messversuche mittels Alkomat, die aufgrund einer zu großen Probendifferenz zu keinem verwertbaren Messergebnis führten).
Auch die Frage, ob und in welcher Form die Revisionswerberin die Beendigung der Amtshandlung "mitbekommen" hat, stellt keine Rechtsfrage dar, die für die Entscheidung über die Revision erheblich wäre.
5. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2014